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Tatbestand: Der Bebauungsplan Nr. 02.3 „Oerather
Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wurde in der Sitzung des Rates der Stadt
Erkelenz am 18.12.2002 als Satzung beschlossen und mit öffentlicher
Bekanntmachung vom 04.01.2003 rechtskräftig. Der westlich des Stadtzentrums
gelegene Entwicklungsschwerpunkt dient Sicherung der Wohnraumversorgung des
Bereiches Erkelenz – Mitte. Die Art der Nutzung des ca. 31,5 ha großen
Plangebietes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wurde
als Allgemeine Wohngebiete (WA) mit Wohnbauflächen für Einfamilien- und
Mehrfamilienhäuser festgesetzt. In dieser Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss zur
Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3
„Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte gefasst werden. Von der
Änderung sind Teile aus den Flurstücken 37, 38 und 111, sowie die Flurstücke
429, 438 und 439 der Flur 38, Gemarkung Erkelenz betroffen. Die 2. Änderung
umfasst insgesamt 4Teilbereiche, diese haben eine Gesamtgröße von ca. 1,6 ha. Die 2. Änderung hat zum Ziel, der anhaltenden
Nachfrage nach Baugrundstücken, die mit maximal eingeschossigen Einzel- und
auch Doppelhäusern mit niedrigerer Gebäudehöhe bebaut werden können, gerecht zu
werden. Die Planänderung entwickelt dazu einen neuen mit WA 1a bezeichneten
Gebietstyp, in dem sowohl eingeschossige Einzel- als auch eingeschossige
Doppelhäuser errichtet werden können. Die von der Änderung betroffenen Flächen
befinden sich alle in einen mit WA 2 bezeichneten Gebietstyp. In diesem ist die
Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern (E/D) in einer zweigeschossigen
Bauweise, mit einer Traufhöhe von mindestens 5,50 m bis maximal 6,50 m und
einer Firsthöhe von maximal 12,50 m zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist in
diesen Bereichen mit 0,4 festgesetzt. In dem geänderten und mit WA 1a
bezeichneten Gebietstyp ist die Errichtung von eingeschossigen Einzel- und
Doppelhäusern (E/D), mit einer Traufhöhe von mindestens 3,50 m bis maximal 4,50
m und einer Firsthöhe von maximal 9,50 m zulässig. Die GRZ des neu entwickelten
Gebietstypes wird mit 0,3 festgesetzt. Die Wohngebäude dürfen 2 Wohneinheiten
besitzen. Die Festsetzungen des Ursprungsplanes werden übernommen. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes werden die
städtebaulichen Grundzüge der Ursprungsplanung nicht berührt. Das
Bauleitplanverfahren der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3
„Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte kann daher im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Umweltprüfung: Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im
vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem
Umweltbericht nach § 2 a BauGB von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „ 1. Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 2. Änderung gemäß § 13 Absatz 1 BauGB nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte berührt. 2. Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wird beschlossen. 3. Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wird zugestimmt. 4. Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des
Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist durch einen städtebaulichen
Vertrag gem. § 11 und 124 BauGB zwischen
der Stadt Erkelenz und der Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt
Erkelenz (GEE) sichergestellt und wird durch eine Planungskostenvereinbarung
nach § 11 BauGB ergänzt, so dass der Stadt Erkelenz keine Kosten entstehen. |
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