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Vorlage - A 61/076/2007  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. VI/3 "Roermonder Straße/Venloer Straße", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
13.03.2007 
15. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. VI/3 „Roermonder Straße/Venloer Straße“, Erkelenz-Mitte erlangte der Vorläuferplan Nr. VI „Oerather Mühle“, Erkelenz-Mitte am 11.06.1966 Rechtskraft.

Die Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. VI „Oerather Mühle“, Erkelenz-Mitte sind nicht mehr geeignet, die heutige städtebauliche Entwicklung im Sinne einer bedarfsorientierten Fortschreibung des Bestandes unter Berücksichtigung der heutigen aktuellen Immissionsschutzgesetze und -richtlinien zu gewährleisten.

Durch den Bebauungsplan Nr. VI/3 soll die weitere Entwicklung  - in erster Linie des Gewerbegebietes – an die aktuelle Gesetzeslage und die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen angepaßt werden.

Der Bebauungsplan Nr. VI/3 ist die Überplanung eines Gewerbebereiches des Vorläuferplanes. Durch den Bebauungsplan soll die weitere Entwicklung der Gewerbebereiche durch eine Gliederung gem. des Abstandserlasses RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung und Landwirtschaft – V B 5 – 8804.25.1 (V Nr. 1/98)  - vom 02.04.1998 zur Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der umliegenden Nutzungen festgesetzt werden.

Darüber hinaus soll im Zuge einer Feinsteuerung gem. § 1 Abs. 5 Bau NVO die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen neu festgesetzt werden, das betrifft u.a. die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben unter Berücksichtigung der zentralen Versorgungsfunktion der Innenstadt und Nahbereichsversorgung in den Wohngebieten.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den Bebauungsplanes Nr. VI/3 „Roermonder Straße/Venloer Straße“, Erkelenz-Mitte wird mit dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes zu sichern und im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung die Einzelhandelsnutzung zu steuern, beschlossen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine