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Vorlage - A 30/053/2007  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz für die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen am 06.05.2007, 23.09.2007, 28.10.2007 und 02.12.2007 im Bereich der Kernstadt
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
14.03.2007 
17. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
21.03.2007 
14. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung PDF-Dokument

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e.V teilt mit seinem Schreiben vom 05.02.2007. mit, im Bereich der Innenstadt folgende Veranstaltungen im Jahr 2007 vorgesehen zu haben:

 

05. / 06.05.2007        „Frühlingsmarkt“

23.09.2007                „Kulinarischer Treff“

27. / 28.10.2007        „Cityfest“

30.11. -09.12.2007   „Nikolausmarkt“

 

Da diese Veranstaltungen erfahrungsgemäß großen Besucherzuspruch genießen, beantragt der Gewerbering anlässlich dieser Veranstaltungen zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den Sonntagen, 06.05.2007, 23.09.2007, 28.10.2007 sowie 02.12.2007 im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.

 

Das Ende 2006 in Kraft getretene Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), das das bisherige Ladenschlussgesetz für den Bereich des Landes Nordrhein – Westfalen ersetzt, ermächtigt die Stadt Erkelenz nach wie vor maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben, wonach dann Verkaufsstellen bis zur Dauer von jeweils fünf Stunden geöffnet haben dürfen.

Aufgrund der Lockerung der Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten durch das Ladenöffnungsgesetz ist ein besonderer Anlass mit nachweislich erheblichem Besucherstrom nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages.

Auch auf die bisherigen Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände und kirchlichen Institutionen kann laut Rücksprache mit der Bezirksregierung künftig verzichtet werden, zumal diese bisher auch immer nur empfehlenden Charakter hatten.

Wichtig sei nur, dass die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber trotz vorhandener Ausnahmegenehmigung dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

Durch die in der heutigen Sitzung vorgenommene Aufhebung der „Ordnungsbehördliche Verordnung vom 01.01.2002 über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz“, die die Sonntage anlässlich des Lambertusmarktes und der Burgkirmes betraf, würde dem Antrag des Gewerberinges aufgrund der oben genannten Ermächtigung nach dem LÖG NRW entsprochen werden können.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 06.05.2007, 23.09.2007, 29.10.2007 und 02.12.2007 in der Stadt Erkelenz im Bereich der Kernstadt wird erlassen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (23 KB) PDF-Dokument (8 KB)