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Vorlage - A 61/072/2007  

 
 
Betreff: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXI "Umsiedlung Borschemich", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Braunkohlenausschuss Vorberatung
08.03.2007 
6. Sitzung des Braunkohlenausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
13.03.2007 
15. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. XXI „Umsiedlung Borschemich“, Erkelenz-Mitte wurde in der Sitzung des Rates am 19.10.2005 als Satzung beschlossen und mit öffentlicher Bekanntmachung am 21.10.2005 rechtskräftig.

In der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss des Rates am 19.10.2005 wurde bereits darauf hingewiesen, dass zur Vorbereitung der Realisierung des Bebauungsplanes und der Umsiedlung der Bevölkerung derzeit das Verfahren der Grundstücksvormerkung in mehreren Phasen durchgeführt wird und nicht auszuschließen ist, dass im Laufe der weiteren Auswertung und Fortführung des Verfahrens der Grundstücksvormerkung ein Überarbeitungs- und Änderungsbedarf des Bebauungsplanes entsteht.

 

In der Sitzung soll ein Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Änderungsverfahrens gefasst werden, um in einem Teilbereich des Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein bedarfgerechtes Grundstücksangebot für Umsiedler im Plangebiet des Umsiedlungsstandortes zu schaffen. Das Plangebiet dieser Bebauungsplanänderung ist Teil des Bebauungsplanes Nr. XXI „Umsiedlung Borschemich“, Erkelenz-Mitte. Es betrifft die Flurstücke 230, 231 und 233 der Flur 9, Gemarkung Erkelenz und umfasst eine Fläche von ca. 0,14 ha.

Die ursprüngliche Planung setzt für den Planbereich der 4. Änderung im Norden ein Dorfgebiet (MD-3) und ein Mischgebiet (MI-2) im Süden fest. Die beiden Baugebiete werden durch einen schmalen Streifen, der als private Grünfläche festgesetzt ist, voneinander getrennt.

 

Im vorliegenden Fall soll die Wohnungsnahe Versorgung durch private Infrastruktureinrichtungen (hier: Bankfiliale) gesichert und die Planung an ein bedarfsgerechtes Grundstücksangebot angepasst werden. Dies erfordert eine Erweiterung der Stellplatzflächen im rückwärtigen Bereich des vorgesehenen Grundstückes,und somit eine Anpassung der Bau- und Freiflächen. Da die Festsetzungen der ursprünglichen Planung von der Anpassung betroffen sind, ist ein planungsrechtliches Änderungsverfahren erforderlich.

 

Durch die Änderungsplanung wird die städtebauliche Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht verändert. Da die Grundzüge des Ursprungsbebauungsplanes nicht berührt werden, kann die 4. Änderung als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Umweltprüfung

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht  nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und Umwelt schützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung):

„ 1.      Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 4. Änderung nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. XXI „Umsiedlung Borschemich“, Erkelenz-Mitte berührt.

2.               Die Aufstellung der  4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXI „Umsiedlung Borschemich“, Erkelenz-Mitte wird beschlossen.

3.               Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der  4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.  XXI „Umsiedlung Borschemich“, Erkelenz-Mitte wird zugestimmt.

4.               Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXI „Umsiedlung Borschemich“, Erkelenz-Mitte ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine