Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Nach § 94 Abs. 1 S. 2 GO
NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters.
Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie eine solche mit Einschränkung
aus, so haben die Ratsmitglieder dafür Gründe anzugeben. Die Prüfung der Jahresrechnung durch den Rechnungsprüfungsausschuss sowie das festgestellte Ergebnis der Jahresrechnung 2005 haben nicht zu Mängeln geführt, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen. Die vor der Entlastung des
Bürgermeisters zu fassenden Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses über
die Prüfung der Jahresrechnung sowie über das festgestellte Ergebnis der
Jahresrechnung liegen vor. Von daher wird vorgeschlagen, dem Bürgermeister für seine
Haushaltsführung lt. Ergebnis der Jahresrechnung 2005 Entlastung zu
erteilen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptauschuss / Rat): „Dem Bürgermeister
wird für seine Haushaltsführung laut Ergebnis der Jahres-rechnung 2005 gem. §
94 Abs. 1 S. 2 GO NRW Entlastung erteilt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine |
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