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Tatbestand: Gemäß §§ 58 Absatz 2 Satz 1, 67 Absatz 3 GO NRW in Verbindung mit Nr.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 32 GO NRW a. F. (entspricht § 67 GO NRW) werden die der Ausschüsse, und damit auch des Ausschusses für Umweltschutz und Soziales, zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung wird vom Vorsitzenden des Ausschusses wahrgenommen. Die Verpflichteten unterzeichnen eine schriftliche Abfassung der Verpflichtungserklärung. Eventuell anwesende, noch nicht verpflichtete Stellvertreter der Sachkundigen Bürger im Ausschuss für Umweltschutz und Soziales müssen verpflichtet werden. Beschlussentwurf: Kein Beschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Auswirkungen |
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