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Vorlage - A 20/062/2006  

 
 
Betreff: Anregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen betreffend Abwassergebühr (Schmutzwasser)
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften/Kämmerei   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
08.11.2006 
14. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage A. Frank Abwassergebühr  

Tatbestand:

Tatbestand:

Herr Alois Frank wendet sich mit einem Antrag vom 22.08.2006 (siehe Anlage) gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen betreffend die Abrechnungsmodalitäten der Abwassergebühr (hier Schmutzwassergebühr) an das zuständige Gremium und bittet um Änderung der bisherigen Satzungsregelung.

Gem.  § 28 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz ist Maßstab für die Bemessung der Benutzungsgebühr für Schmutzwasser die festgestellte Menge des bezogenen Frischwassers in Kubikmeter aus den öffentlichen und sonstigen Wasserversorgungsanlagen. Gem. § 28 Abs. 4 der Satzung ist bei Entnahme aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen maßgebend die von den Versorgungsunternehmen für den Abrechnungszeitraum vor dem jeweiligen Veranlagungsjahr rechnungsmäßig (=abgelesene oder geschätzte) Wasserbezugsmenge.

Herr Frank bittet um Prüfung, inwieweit die Berechnung der Schmutzwassergebühr in Form der Einführung einer Vorausleistung mit späterer endgültiger Abrechnung möglich ist, da die Zeiträume des Verbrauchs sowie der Veranlagung zu sehr differieren und so die Abrechnung mit Mietern erschwert wird.

In Erkelenz erfolgt die Versorgung mit Frischwasser durch die Wasserwerk Erkelenz GmbH sowie die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt seitens der Wasserwerk Erkelenz GmbH ca. im November/Dezember eines Jahres mit Rechnungserstellung Januar/Februar des nächsten Jahres. Für die Anschlussnehmer der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH erfolgt die Ablesung und Rechnungsstellung je nach Ortslage zu unterschiedlichen Zeiträumen im Jahr bis ca. September/Oktober eines Jahres.

Dies bedeutet, dass für die Anschlussnehmer der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr eine relativ kurze Zeitspanne zwischen Frischwasserverbrauch und Berechnung der Schmutzwassergebühr  liegt, während für die Anschlussnehmer der Wasserwerk Erkelenz GmbH teilweise ein Frischwasserverbrauch als Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr zu veranlagen ist, der ein Jahr zurückliegt.

Eine Änderung der Erhebung der Schmutzwassergebühr mit Erhebung Vorausleistung und späterer endgültiger Abrechnung würde nach der oben vorgenommenen Darstellung nur für die Anschlussnehmer der Wasserwerk Erkelenz GmbH Sinn machen, da die Anschlussnehmer der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH bereits über eine zeitnahe Berücksichtigung der Werte verfügen, wobei sich die Anschlussnehmer in Erkelenz jeweils ca. zur Hälfte auf die beiden Versorger verteilen.  Tatsächlich würde hier stattdessen durch die zweimalige aufwändige Bearbeitung innerhalb der Verwaltung und den Versand von Bescheiden (Jahresbescheid und spätere endgültige Abrechnung – ca. 35.000 gesamt) ein hoher Verwaltungs- u. Kostenaufwand für alle Anschlussnehmer produziert werden, da eine solche Art der Veranlagung aus technischen und rechtlichen Gründen nicht nach Versorgern trennbar ist und somit für alle Gebührenpflichtigen gleich erfolgen muss. Eine Abrechnung mit den Jahresbescheiden würde keinen Sinn machen, da hierdurch der Zeitvorteil wieder aufgehoben würde. Dieser Aufwand wäre dann im Rahmen der Gebührenberechnung entsprechend wieder zu berücksichtigen und würde zu Gebührenerhöhungen führen. Ein Vorteil wäre lediglich auf Seiten der Vermieter zu erkennen, da die Diskussion mit dem Mieter entfällt – finanzielle Vorteile sind jedoch auch hier nicht erkennbar, da die Abrechnung der Gebühr mietrechtlich durchsetzbar ist. Für den Bewohner eines eigen genutzten Wohnhauses stellt sich die von Herrn Frank vorgetragene Problematik nicht.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer Vorausleistung mit endgültiger Abrechnung besteht zudem weder gem. § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen noch nach aktueller Rechtsprechung.

Darüber hinaus stellt die Schmutzwassergebühr ohnehin keine Abrechnung nach den Wasserverbräuchen dar. Es handelt sich hierbei lediglich um einen so genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach unterstellt wird, dass die entnommene Frischwassermenge einen wahrscheinlichen Maßstab für die dem Kanal zufließende Abwassermenge darstellt, da eine Messung der tatsächlichen Abwassermenge nur mit erheblichem technischen und finanziellem Aufwand vorgenommen werden kann.

 

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

Dem Antrag des Herrn Alois Frank gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2006 ist nicht stattzugeben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlage:

Anlage:

Antrag des Herrn Alois Frank gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2006

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage A. Frank Abwassergebühr (104 KB)