Bürgerinformationssystem
Technischer Beigeordneter Lurweg trägt folgende Mitteilungen vor:
1.1 Baumschnitt Haus Hohenbusch Beim Sturmereignis am 28.10.2013 ist auf dem Gelände von Haus Hohenbusch eine Esche umgestürzt. Dieser Baum wurde noch im vergangenen Jahr mittels Resistographen vermessen um festzustellen, inwieweit eine etwaige Fäule vorangeschritten ist. Bei dieser Messung ist man noch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Baum noch standsicher ist. Infolge der regelmäßigen halbjährlichen Kontrollen durch die Baumprüfer war zwar bekannt, dass ein Befall mit holzzersetzenden Pilzen vorhanden ist und die Vitalität eingeschränkt ist, jedoch konnte bisher eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird nunmehr kurzfristig u.a. an den verbleibenden sechs Eschen entlang der Mauer ein Kronenrückschnitt vorgenommen. Der Habitus der Bäume wird durch diese Maßnahme zwar teilweise zerstört, jedoch können die Bäume durch Bildung einer Sekundärkrone den Gesamteindruck des Parks weiterhin erfüllen und zumindest noch einige Jahre erhalten bleiben. Die Eschen sind im Kronenbereich zum Großteil pilzbefallen (Zottiger Schillerporling), weisen Längsrisse und Spechthöhlen auf und besitzen keine ausreichende Bruchsicherheit. Stamm und Stammfußbereich sind weitestgehend in Ordnung. Der leichte Befall mit holzzerstörenden Pilzen(Hallimasch) im Wurzelbereich muss regelmäßig kontrolliert werden.
1.2 Dichtheitsprüfung privater Hausanschlüsse
Bereits seit dem Jahre 1995 wurde die Forderung nach Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen zuerst in der Landesbauordnung und ab dem Jahr 2007 im § 61a des Landeswassergesetzes NRW festgeschrieben.
Hintergrund sind der Schutz des Grundwassers und die Vermeidung des Eindringens von Fremdwasser in öffentliche Kanalnetze.
Zum 06. März 2013 ist mit Inkrafttreten des erneut geänderten Landeswassergesetzes der § 61a ersatzlos entfallen. Die nunmehr enthaltenen Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Leitungen im § 53 1e waren nur in Verbindung mit einer noch zu erlassenden Satzung vollzugsfähig.
Durch die Stadt Erkelenz waren auf Grundlage des „alten § 61a“ ortsrechtliche Regelungen (Satzung Wasserschutzgebiet, § 19 Entwässerungssatzung Stadt Erkelenz) zu erlassen. Nach Wegfall der Rechtsgrundlage wurden auf Antrag der FDP Fraktion die einschlägigen ortsrechtlichen Regelungen mit Beschluss der zuständigen Gremien rückwirkend zum 06.03.2013 aufgehoben.
Die SüwVO Abw NRW 2013 wurde nunmehr am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie regelt insbesondere:
- die Prüfpflichten für öffentliche Abwasserkanäle - die Selbstüberwachung privater Abwasseranlagen
Gegenüber der bisherigen Regelungen (SüwKan, §61a „alt“) sind folgende Änderungen aufzuzeigen:
auf Dichtheit zu prüfen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten gibt es keine vorgegebenen Prüffristen – Städte können entsprechende Fristen erlassen. Widerholungsprüfungen sind grundsätzlich 30 Jahre nach Ablauf des gesetzlich vorgegebenen Termins vorzusehen.
In Erkelenz sind weitere ortsrechtliche Konkretisierungen nicht vorgesehen. In Zusammenhang mit anstehenden Straßen- und Kanalbaumaßnahmen wird die Notwendigkeit der Sanierung von Hausanschlüssen im öffentlichen Bereich grundsätzlich zu überprüfen sein. Innerhalb der gegebenen Wasserschutzzone Mennekrath/Uevekoven ist die Prüfpflicht bis 2015 (ggf. 2020) für private Hausbesitzer maßgeblich.
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