Bürgerinformationssystem

Auszug - Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz; Tagespflege- Ziffer VII.2 - Einzelfallbezogene Hilfen, 2. Tagespflege  

 
 
4. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 13.06.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Johannismarkt 17, 41812 Erkelenz
A 51/040/2006 Änderung der Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz; Tagespflege- Ziffer VII.2 - Einzelfallbezogene Hilfen, 2. Tagespflege
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Erster Beig

Erster Beig. Dr. Gotzen erläutert, dass gemäß § 23 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) Personen, die ein Kind im Rahmen einer Kindertagespflege betreuen, Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung hätten. Diese umfasse sowohl die Erstattung aufgewendeter Kosten für den Sachaufwand, als auch einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der erbrachten Förderleistung. Über die Höhe der Geldleistung enthalte das Gesetz keine weiteren Vorgaben. Allerdings solle der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) erfolgten Gleichstellung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die Qualifizierung der Tagespflegepersonen Rechnung getragen werden.

 

Die Verwaltung halte es deshalb für angebracht, bei der Bemessung der Geldleistung für die Tagespflege den Satz von 60 % des bei einer Vollzeitpflege geltenden Pflegegeldes für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (z.Z. mtl. 630,-- €) für eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Std. zugrunde zu legen. Dies entspreche einem Betrag von 2,20 € pro Wochenbetreuungsstunde. Dieser Betrag solle zukünftig Grundlage der Pflegegeldzahlungen für die Tagespflegepersonen sein, welche die Basisqualifizierung abgeschlossen hätten. Für Tagespflegepersonen, die darüber hinaus auch die Aufbauqualifikation durchlaufen hätten, schlage die Verwaltung vor, ein höheres Betreuungsgeld zu zahlen. Hiermit solle zum einen die zu erwartende verbesserte Qualität der Betreuungsleistung honoriert werden, zum anderen solle dies auch als zusätzlicher Anreiz dienen, die Aufbauqualifikation zu absolvieren. Für diesen Personenkreis werde als Tagespflegesatz ein Betrag in Höhe von 3,00 € pro Wochenbetreuungsstunde vorgeschlagen.

 

Eine Übersicht über die Höhe der Geldleistungen sei den Sitzungsunterlagen beigefügt worden.

 

Die vorstehende Regelung solle mit Inkrafttreten der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder und der Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz“ ab dem 01.08.2006 angewandt werden.

 

Die Betreuung in Tagespflege stelle eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichwertige Leistung dar. Deshalb würden für die Vermittlung von Tagespflegepersonen und ihre Qualifizierung folgende Rahmenbedingungen gelten:

 

1.                 Eine Vermittlung und Finanzierung der Kindertagespflege findet nur in den nach § 24 SGB VIII genannten Fällen statt.

 

2.                 Die regelmäßige Betreuungszeit beträgt 40 Wochenstunden.

 

Die wöchentliche Mindestbetreuungszeit beträgt 15 Stunden. Dies entspricht der Stundenzahl ab der nach § 43 SGB VIII eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich ist.

Betreuungszeiten, die zwischen 10 und 15 Stunden liegen, werden dann anerkannt, wenn sie als Ergänzung zu einer Betreuung in einer Tageseinrichtung oder des Schulbesuchs erforderlich sind.

Bei einer Betreuungszeit von mehr als 40 Wochenstunden erhöht sich die Geldleistung anteilmäßig.

Bei einer Betreuungszeit von weniger als 10 Wochenstunden ist im Einzelfall über die Zahlung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Fördermöglichkeit des Kindes zu entscheiden.

 

3.                 Die Teilnahme an der Basisqualifizierung oder der Nachweis einer mindestens gleichwertigen Qualifizierung ist Voraussetzung für die Vermittlung als Tagespflegeperson durch das Jugendamt. In diesem Fall wird der Basistagespflegesatz gezahlt. Absolventen der Aufbauqualifizierung erhalten nach Abschluss den qualifizierten Tagespflegesatz.

 

4.                 Die vorgeschlagenen Sätze sollen für Betreuungszeiten zwischen 6.00 und 21.00 Uhr gelten. Für außerhalb liegende Zeiten wird die Hälfte der Beträge gezahlt.

 

5.         Werden von der Tagespflegeperson Beitragszahlungen für einen Unfallversicherungsschutz oder eine Alterssicherung nachgewiesen, erhält sie pro betreutem Kind auf Antrag im Sinne der Sicherung ihrer sozialen Stellung einen Zuschuss zu ihren eigenen Aufwendungen.

Der Zuschuss zur Unfallversicherung beträgt z.Z. 79,00 € jährlich, der Zuschuss zur Alterssicherung z.Z. höchstens mtl. 39,00 €.

Bei Betreuungsleistungen von 20 Wochenstunden und weniger verringern sich die Zuschüsse zu ihren Beitragsleistungen auf die Hälfte der vorgenannten Beträge.

 

Die Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz Ziffer VII.2 – Einzelfallbezogene Hilfen, 2. Tagespflege – sind der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt.

Beschluss:

Beschluss (in eigener Zuständigkeit):

„Ab dem 01. August 2006 werden für die Betreuung im Rahmen der Tagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII Geldleistungen in Höhe der als Anlage beigefügten Übersicht erbracht, die zukünftig der Entwicklung der Pflegesätze für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr bei Vollzeitpflege angepasst werden.

Auf Antrag werden bei Nachweis bei eigenen Aufwendungen je betreutem Kind Zuschüsse zu den Beiträgen zu einer Unfallversicherung in Höhe von höchstens 79,00 € jährlich und zur Alterssicherung von höchstens mtl. 39,00 € gezahlt.

Bei einer Betreuungsleistung von weniger als 20 Wochenstunden verringern sich die Zuschüsse zu den Beitragsleistungen auf die Hälfte der vorgenannten Beträge.

Die Richtlinien zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Erkelenz in der zur Zeit geltenden Fassung sind unter Ziffer VII.2 – Einzelfallbezogene Hilfen, 2. Tagespflege entsprechend der im Original beigefügten Anlage zu ändern.“

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinien Tagespflege (31 KB)