Der dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2017 ist gem. § 116 Abs. 5 GO NRW form- und fristgerecht vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt worden.
2.
Zur Prüfung des Gesamtabschlussentwurfes zum 31.12.2017 wird dieser gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.“