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Auszug - Rücklaufprotokoll der letzten BZA-Sitzung  

 
 
2. Sitzung des Bezirksausschusses Holzweiler/Immerath/Borschemich
TOP: Ö 2
Gremium: Bezirksausschuss Holzweiler/Immerath Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 15.09.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Kaisersaal in Immerath (neu)
Ort: Immerather Markt 2 (neu), 41812 Erkelenz-Immerath (neu)
A 10/217/2005 Rücklaufprotokoll der letzten BZA-Sitzung
   
 
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Ausschussvorsitzender Kopp informiert über das Rücklaufprotokoll der letzten Sitzung

Ausschussvorsitzender Kopp informiert über das Rücklaufprotokoll der letzten Sitzung. Bezüglich der Verkehrsproblematik in Holzweiler berichtet er über ein Gespräch mit dem Ersten Beig. Dr. Gotzen, der im zugesagt habe, noch einmal die aktuellen Verkehrsstatistikzahlen anzufordern und prüfen zu lassen.

 

Im Ausschuss ist man der Auffassung, dass die Polizei in Holzweiler verstärkt Kontrollen durchführen solle.

 

Bezüglich der Forderung nach einem Verkehrsspiegel in Borschemich und der Stellungnahme der Verwaltung kommt man überein, dass die drei im BZA Holzweiler/Immerath/Borschemich vertretenen Ratsmitglieder gemeinsam noch einmal den Punkt mit der Verwaltung besprechen werden, wobei man nicht für mehr Kontrollen vor Ort sei. Der Ausschuss ist mit dieser Vorgehensweise einverstanden.

 

Bezüglich der Ausbesserung von Schadstellen (Stellungnahme zur Niederschrift der 1. Sitzung des Bezirksausschusses Holzweiler/Immerath/Borschemich vom 25.01.2005 – TOP 5.2) wird angemerkt, dass die geforderten Ausbesserungsarbeiten noch nicht erfolgt seien. Die Beseitigung der Straßenschäden wird angemahnt.

 

Die Stellungnahme der Verwaltung bezüglich der defekten Betonplatten auf der Köhm sei nicht akzeptabel; man könne den Fußweg – alleine schon wegen der Kinder – nicht sperren. Die Oberfläche müsse saniert werden. Es wird auch angeführt, dass die Stadt Erkelenz bezüglich des Gehweges eine Verkehrssicherungspflicht habe und es nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim gestellt sei, den Gehweg nicht wieder instand zu setzen. Die Beseitigung der Straßenschäden wird angemahnt.