Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 ist vom Bürgermeister formgerecht zu-
geleitet worden.
2.
Zur Prüfung gem. § 101 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Prüfarbeiten der örtlichen Rechnungsprüfung bedient (§ 101 Abs. 8 GO NRW).“