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Beschluss: „a. Die Stadt Erkelenz stimmt der durch den Verein erfolgenden eigenverantwortlichen baulichen Errichtung des Sportheims auf dem Sportplatz in Kückhoven, Gemarkung Kückhoven, Flur 8, Flurstück 209 zu. Die Lage und Größe des Objekts ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan. Mit der Zustimmung zur Errichtung ergeht ein hierauf bezogenes zweckbestimmtes Nutzungsrecht für die Fläche, auf dem das Sportheim errichtet wird. Das Nutzungsrecht ist befristet auf die Zeit der ordnungsgemäßen Nutzung und Nutzbarkeit des Sportheims und ist nur mit Zustimmung der Stadt Erkelenz auf Dritte übertragbar. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts ist der Verein verpflichtet, das Grundstück so zu übergeben, wie er es vor Beginn des Nutzungsrechts vorgefunden wurde; Abweichungen hiervon können mit der Stadt Erkelenz vereinbart werden.
Das Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen.
b. Zur Realisierung des Vorhabens wird dem Verein ein Investitionskostenzuschuss in Höhe 30.000,00 € nach Baufortschritt gewährt. Über die Verwendung des Investitionskostenzuschusses ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen.
c. Die für das neue Sportheim anfallende Erschließung in Form der Herstellung der Schmutzwasserentsorgung, Wasserversorgung, Stromversorgung und der Gasversorgung wird von der Stadt Erkelenz realisiert.
d. Sämtliche Betriebs- und Unterhaltungskosten für das Sportheim trägt der Verein. Der Verein verpflichtet sich, das Objekt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu unterhalten. Sämtliche sich aus diesem Objekt ergebende Pflichten (ob zivil- oder öffentlich-rechtlich) übernimmt der Verein und stellt die Stadt Erkelenz hiervon frei.
e. Dem Verein wird ein monatlicher Zuschuss zu den Betriebs- und Unterhaltungskosten in Höhe von 200,00 € ab dem Zeitpunkt der zulässigen Nutzung des Sportheims gezahlt. Die Zusage steht unter dem Vorbehalt der Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel im jeweiligen Haushalt der Stadt Erkelenz. Der Zuschuss kann auch in einer Summe pro Jahr gezahlt werden. Er ist abhängig von der ordnungsgemäßen Nutzung und Nutzbarkeit.
f. Der Verein hat das Recht der vorrangigen Nutzung des Sportheims. Die kostenfreie Nutzung des Sportheims durch die angrenzende Grundschule im Rahmen schulischer Veranstaltungen ist ebenfalls möglich. Eine weitergehende kostenfreie Nutzung durch Dritte ist möglich, soweit der Verein Duschen/Umkleiden und WC-Anlage selbst nicht benötigt und insbesondere die angrenzende Sportanlage durch Dritte genutzt wird. Die Zuteilung des Nutzungsrechts an Dritte erfolgt durch die Stadt Erkelenz.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig
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