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Vorlage - A 66/441/2021  

 
 
Betreff: Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Erkelenz, Fortschreibung 2022-2027
Status:öffentlich  
Federführend:Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt Vorberatung
01.12.2021 
9. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Betriebe, Klimaschutz und Umwelt ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
08.12.2021 
10. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Einleitung:

 

Seit 1979 beinhaltet das Landeswassergesetz Nordrhein – Westfalen die Pflicht zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten (ABK). Für das Stadtgebiet Erkelenz wurde erstmalig im Jahre 1987 ein solches Konzept aufgestellt.

 

Derzeit wird bis ins II. Quartal 2022 hinein der Generalentwässerungsplan für das gesamte Stadtgebiet mit allen Ortsteilen neu erstellt. Eine wie bisher geplante einjährige Fortschreibung des bestehenden ABK 2016-2021 ins Jahr 2022 hinein mit anschließender Vorlage eines neuen ABK 2023 – 2028 wurde seitens der Bezirksregierung Köln nicht akzeptiert.

 

Dementsprechend wird das zum Beschluss vorliegende ABK 2022-2027 in der zweiten Jahreshälfte 2022 nochmal komplett überarbeitet, fortgeschrieben und dem Ausschuss und dem Rat als unterjährige Fortschreibung zur Beschlussfassung erneut vorgelegt.

 

Für die Übergangszeit ist es formal erforderlich ein komplettes ABK vorzulegen, um weiterhin die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe sicherzustellen.

 

Gegenstand des Beschlusses ist die 6. Fortschreibung des ABK. Es umfasst den Zeitraum 2022 bis 2027.

 

Inhalt des ABK:

Der Mindestinhalt des ABK sowie die zu wählenden Darstellungsformen sind in der „Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden“ (RdErl. d. MUNLV vom 27.12.2007) festgelegt.

 

Insbesondere enthält das vorliegende ABK:

  • Einen Rückblick auf den Umsetzungszeitraum des letzten ABK
  • Einen Rückblick auf die in diesem Zeitraum umgesetzten Maßnahmen
  • Aussagen zum Stand der Abwasserreinigung in Erkelenz
  • Allgemeine Angaben zu Entwässerungsgebieten, Einleitungen in Gewässer
  • Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet
  • Eine Aufstellung aller notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen für den Zeitraum 2022 bis 2027
  • Angaben zur Umsetzung des § 61a LWG „Dichtheitsprüfung privater Hausanschlussleitungen“

 

 

Die in den Folgejahren im Stadtgebiet umzusetzenden Maßnahmen (z.B. Kanalbau, Bau von Abwasseranlagen, Sanierungen) sind in einer Anlage einzeln mit geschätzten Investitionssummen und Umsetzungszeitraum aufgeführt.

 

Hierbei sind die Maßnahmen bis 2027 verpflichtend umzusetzen (Abweichungen müssen gegenüber der Wasserbehörde begründet werden).

 

Für den Zeitraum nach 2027 kann das Programm spätestens bei der nächsten Überarbeitung des ABK im Jahre 2027 angepasst/ abgeändert werden.

 

Die zu erwartenden Investitionen in den Folgejahren (Kanalneubau, Kanalsanierung) liegen auf dem den Baupreisentwicklungen nachgeführten Niveau und können derzeit nur grob abgeschätzt werden.

 

Das Abwasserbeseitigungskonzept wird z.Zt. erarbeitet und in der Ausschusssitzung vorgestellt.

 

Abschließend bleibt festzustellen, dass der Stand der Abwasserableitung und Behandlung in Erkelenz auch aufgrund der umfangreichen Investitionen in den vergangenen Jahren einen hohen Standard und weitgehende Rechtskonformität erreicht hat.

 

Es werden in den nächsten Jahren hydraulische und bauliche Kanalsanierungen sowie Investitionen im Bereich der Abwasserreinigungsanlage Erkelenz den Schwerpunkt der Investitionen ausmachen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Die 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Erkelenz für den Zeitraum 2022 bis 2027 wird beschlossen.“


Finanzielle Auswirkungen:

Unmittelbar keine – mittelbar sind zumindest die Einzelmaßnahmen bis 2027 umzusetzen.

Die Einzelinvestitionen sind in der mittelfristigen Finanzplanung bzw. in der jeweiligen Haushaltsanmeldung berücksichtigt.