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Vorlage - A 61/572/2021  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion Freie Wähler - UWG Erkelenz im Rat der Stadt Erkelenz vom 14.02.2021: Einstellung des derzeit laufenden Verfahrens zur "33. Änderung des Flächennutzungsplans (Konzentrationszonen Windenergieanlagen - Höhe baulicher Anlagen)"
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung Vorberatung
16.03.2021 
4. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung geändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.03.2021 
3. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
24.03.2021 
4. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Antrag der Fraktion FW UWG Erkelenz vom 14.02.2021 - Einstellung Verfahren 33. Änd.FNP  

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 14.02.2021 beantragt die Fraktion Freie Wähler/UWG

 

1. Der Rat der Stadt Erkelenz beschließt, das derzeit laufende Verfahren zur „33. Änderung des Flächennutzungsplans (Konzentrationszonen Windenergieanlagen - Höhe baulicher Anlagen)“ einzustellen.

 

2. Der Rat der Stadt Erkelenz beschließt die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans zur Neuplanung der Windkonzentrations-

3. zonen mit einer Gesamtbetrachtung der Windpotentialflächen anhand der aktuellen Windenergieanlagen.

 

4. Der Rat der Stadt Erkelenz beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans an der Stadtgrenze zu Linnich im Bereich der aktuell dargestellten Windkonzentrationszone A, südlich von Lövenich zur Feinsteuerung der Windenergienutzung. Hintergrund: Die Stadt Linnich hat am 09.10.2020 die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht zum Bebauungsplan Nr. 12 „Windenergie Körrenzig“.

Das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebietet, die Konfiguration der faktisch gemeinsamen Windparkfläche aufeinander abzustimmen, um die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f) BauGB gebotene möglichst effiziente Nutzung erneuerbarer Energien sicherzustellen.

 

 

5. Der Rat der Stadt Erkelenz beschließt eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans. Denn es liegen in diesem Bereich bereits Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beim zuständigen Kreis vor. Diese würden die Feinsteuerung der Windenergienutzung und die interkommunale Abstimmung mit der Stadt Linnich verhindern.

 

6. Aus demselben Grund und wegen der Aufstellung des Flächennutzungsplans (Ziffer 2.) beschließt der Rat der Stadt Erkelenz beim Kreis hinsichtlich der obigen Genehmigungsanträge die Zurückstellung nach § 15 BauGB zu beantragen.

 

Zur Begründung wird ausgeführt:

„Nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht widerspricht die geplante 33. Flächennutzungsplanänderung dem gesetzlichen Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Durch eine isolierte Streichung der Höhenbegrenzung in den Konzentrationszonen wird das ursprüngliche Abwägungskonzept zerstört. Der Flächennutzungsplan wäre unwirksam und ohne Steuerungswirkung dürften Windenergieanlagen - als sog. privilegierte Anlagen im Außenbereich – überall gebaut werden. Somit bestünde die Gefahr eines ungesteuerten Ausbaus der Windenergie im Stadtgebiet. Laut Aussage von Herr Kanski erwägt auch der Kreis Heinsberg die Einschaltung der Kommunalaufsicht. Unabhängig von diesem Antrag bitten wir um Information hierzu.“

 

Die Verwaltung führt hierzu aus:

 

Der von der Fraktion Freie Wähler/UWG genannte Sachverhalt ist Gegenstand der Abwägung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Ein Bürger hat die Fragestellung bezüglich der Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls geäußert. Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorlage A 61/557/2020 hier: Anlage Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes (Konzentrationszonen Windenergieanlagen – Höhe baulicher Anlagen)

Stellungnahmen der Öffentlichkeit währen der frühzeitigen Beteiligung am 08.09.2020 gemäß § 3 Absatz 1 BauGB

Laufende Nummer 2

 

Zudem hat die Bezirksregierung Köln eine ähnliche Fragestellung bezüglich des Abwägungsgebotes geäußert. Hier verweist die Verwaltung auf oben genannte Anlage hier:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 01.07.2020 gemäß § 4 Absatz 1 BauGB

Laufende Nummer 12

 

Zur Frage des interkommunalen Abstimmungsgebotes wird ebenfalls auf zuvor genannte Unterlagen hier:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 01.07.2020 gemäß § 4 Absatz 1 BauGB

Laufende Nummer 3

verwiesen.

Zu derzeit gestellten Anträgen bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen hat die Verwaltung gegenüber dem Landkreis Heinsberg als Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen versagt.

Die beantragten Windkraftanlagen befinden sich entweder außerhalb der bestehenden Konzentrationszonen und/oder sind mit einer Höhe geplant, welche höher ist als die im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan mit 110 m Höhe als maximale Zulässigkeit dargestellt, und/oder Teile der Anlage (Flügel) reichen aus den rechtswirksamen Konzentrationszonen hinaus.

 

Die Verwaltung sieht es zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zielführend an, eine neue Konzentrationsflächenplanung zu beginnen.

Hierfür sind folgende Gründe ausschlaggebend:

 

Das Land NRW bereitet gerade eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch – Einführung von Mindestabstandsflächen vor.

Hiermit sollen neue Abstandsregelungen für Windkraftanlagen rechtlich abgesichert werden.

 

Die Abbaugrenzen des Tagebau Garzweiler sind derzeit nicht eindeutig geregelt.

So ist der Braunkohleplan noch anzupassen und die derzeit laufende Leitentscheidung noch nicht abgeschlossen.

 

Wenn zuvor genannte Themen geklärt sind, ist eine neue Konzentrationszonenplanung sinnvoll.

Um den Ausbau der erneuerbaren Energien bereits jetzt mehr Möglichkeiten zu geben, soll die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag nicht zu folgen.


Beschlussentwurf (als Empfehlung an Haupt- und Finanzausschuss und Rat):

„…“


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlage:

Antrag der Fraktion Freie Wähler/UWG vom 14.02.2021

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag der Fraktion FW UWG Erkelenz vom 14.02.2021 - Einstellung Verfahren 33. Änd.FNP (99 KB)