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Vorlage - A 10/559/2017  

 
 
Betreff: Bestellung von Mitgliedern für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
05.07.2017 
17. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Die Stadt Erkelenz gehört  neben der Stadt Mönchengladbach und den Gemeinden Titz und Jüchen dem Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler an.

 

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher (§ 4 der Satzung).

 

Gemäß der Satzung des Zweckverbandes bestellt der Rat der Stadt Erkelenz aus der Mitte oder aus den Dienstkräften der Stadtverwaltung insgesamt 18 Verbandsmitglieder.

 

Zusätzlich gehört der jeweilige Bürgermeister bzw. die jeweilige Bürgermeisterin zu den Mitgliedern der Verbandsversammlung (§ 5 Absatz 2 der Satzung).

 

Für jedes Mitglied ist eine (persönliche) Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen (§ 5 Abs. 2 der Satzung).

 

Die 18 Vertretersitze sind durch einen einheitlichen Wahlvorschlag bzw. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu vergeben. Die aktuelle Zusammensetzung des Rates der Stadt Erkelenz lässt hierzu als Richtschnur (Orientierungshilfe) für einen einheitlichen Wahlvorschlag folgende Berechnung zu:

 

CDU

18 x 21 / 47

= 8,042

8 Sitze

SPD

18 x 9 / 47

= 3,446

3 Sitze

B90/Grüne

18 x 9 / 47

= 3,446

3 Sitze

FDP

18 x 3 / 47

= 1,148

1 Sitz

Bürgerpartei

18 x 3 / 47

= 1,148

1 Sitz

FW-UWG

18 x 2 / 47

= 0,766

1 Sitz

Damit vergeben insgesamt:

17 Sitze

 

Für den 18. Vertretersitz wäre eine Einigung zwischen SPD und B90/Grüne, die über die höchsten Nachkommastellen verfügen, herbeizuführen.

Lediglich im Falle einer durchzuführenden Verhältniswahl könnte ein entsprechender Losentscheid bei gleichen Zahlenbruchteilen erforderlich sein.

 

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wäre – wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen sollten – der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder für die Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages ausreichend.

 

Sollte ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommen bzw. nicht einstimmig angenommen werden, so wäre nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu verfahren, wo es hierzu heißt:

 

„Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“

 


Beschlussentwurf:

„1. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Erkelenz gehört gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbandes Tagebaufolge(n)landschaft der Verbandsversammlung an. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung benennt er/sie seine/ihre Stellvertretung selbst.

 

2. Der Rat der Stadt Erkelenz bestellt für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler folgende ordentlichen Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter/innen:

 

 

Ordentliches Mitglied

persönliche/r Stellvertreter/in

1.

 

 

2.

 

 

3.

 

 

4.

 

 

5.

 

 

6.

 

 

7.

 

 

8.

 

 

9.

 

 

10.

 

 

11.

 

 

12.

 

 

13.

 

 

14.

 

 

15.

 

 

16.

 

 

17.

 

 

18.

 

.“

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

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