Bürgerinformationssystem

Vorlage - A 30/194/2017  

 
 
Betreff: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2017
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Vorberatung
16.02.2017 
17. Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
22.02.2017 
15. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung  

Tatbestand:

Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit Schreiben vom 27.01.2017 und vom 30.01.2017 mit, für das Jahr 2017 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:

 

07.05.20179. FahrradFrühling und Erkelenzer Grillmeisterschaften,

 

24.09.2017Kulinarischer Treff (EAA findet voraussichtlich parallel statt),

 

29.10.2017Französischer Markt.

 

Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.

 

Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind:

-Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen.

-Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein.

 

Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Mit Schreiben vom 26.01.2017 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 10.02.2017 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern.

 

Die Industrie- und Handelskammer hat mit Schreiben vom 26.01.2017 auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken zu haben, aber auch auf die Anlassbezogenheit der beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage hingewiesen.

 

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit Schreiben vom 31.01.2017 geantwortet und Zweifel an der Anlassbezogenheit der beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage geäußert.

 

Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass auch hier keine Bedenken unterstellt werden können.

 

Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.

Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Es hat eine Prognose der Besucherzahlen der einzelnen Veranstaltungen, bereinigt um Besucher, die lediglich einkaufen, gegeben. Diese Prognose ergibt eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl. Die Erfahrung zeigt, dass jede einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann.

 

Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.

 

Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 27. / 31.01.2017 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.

 


Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 07.05.2017, 24.09.2017 und 29.10.2017 wird erlassen.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlage:

Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung (81 KB)