Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Mit der Einführung des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ (NKF) ist zwingend vorgeschrieben, dass die Kommunen ab dem Jahr 2010 jeweils zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres einen Gesamtabschluss aufzustellen haben. Ziel des kommunalen Gesamtabschlusses soll es sein, die Adressaten darüber zu informieren, ob die Kommune in der Lage ist, ihre Aufgaben auch zukünftig zu erfüllen. Daher soll der Gesamtabschluss die gesamte Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune (Kernverwaltung und Betriebe) darstellen.
Nachdem zum 31.12.2010 der erste Gesamtabschluss der Stadt Erkelenz aufgestellt worden ist, liegt nunmehr der Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 vor. Dieser ist form- und fristgerecht zum 03.08.2015 vom Kämmerer aufgestellt und am gleichen Tag vom Bürgermeister bestätigt worden. Im Detail besteht der Gesamtabschluss aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz sowie dem Gesamtanhang und wird um einen Gesamtlagebericht ergänzt. Innerhalb des Gesamtabschlusses hat die Kommune die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche zu konsolidieren, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Konsolidieren ist in dem Sinne zu verstehen, dass die verselbstständigten Aufgabenbereiche (man spricht hier auch von Tochterunternehmen) zusammen mit dem Abschluss der „Mutter“ (= NKF-Jahresabschluss der Stadt) in einem Abschluss, eben dem Gesamtabschluss, darzustellen sind. Dabei werden die Verflechtungen zwischen den Tochterunternehmen und der Mutter sowie zwischen den Tochterunternehmen herausgerechnet. Die Konsolidierung erfolgt nach den Regeln des siebten Abschnittes der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Dieser siebte Abschnitt nimmt insbesondere Bezug auf die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).
Der Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2014 stellt nach diesen Vorschriften den NKF-Jahresabschluss der Stadt Erkelenz zusammen mit den Jahresabschlüssen
der Kultur GmbH, des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz, der GEE mbH und der GEE mbH & Co. KG
in einem Jahresabschluss dar.
Nach Aufstellung des Gesamtabschlussentwurfes durch den Kämmerer und Bestätigung des Bürgermeisters ist der Entwurf dem Rat zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Die Bestätigung durch den Rat hat gem. § 116 Abs.1 GO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW bis spätestens zum 31.12.2015 zu erfolgen. Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsausschuss die Prüfung des Gesamtabschlusses. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich dabei zur tatsächlichen Prüfung des örtlichen Rechnungsprüfungsamtes (RPA). Das RPA hat dabei zu prüfen, ob der Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Mit der heutigen Sitzungsvorlage soll dieser Prüfungsablauf eingeleitet werden.
Wie auch im letzten Jahr, so hat auch an der Aufstellung des vorliegenden Gesamtabschlusses die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Schleicher & Dr. jur. Robertz begleitend und beratend mitgewirkt.
Der Entwurf der Gesamtbilanz zum 31.12.2014 schließt in Aktiva und Passiva mit einem Volumen von 463.253.650,55 € (+ 0,72 %) ab. Die Gesamtergebnisrechnung weist dabei ein Gesamtjahresergebnis von +1.551.332,07 € (Vorjahr: - 107.671,61 €) aus. Es wird vorgeschlagen den Gesamtjahresüberschuss der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Wie in den Vorjahren, so wird den Fraktionen auch in diesem Jahr wieder jeweils ein Exemplar des Gesamtabschlussentwurfes vor Prüfung durch das örtliche Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung gestellt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1.Der dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 ist gem. § 116 Abs. 5 GO NRW form- und fristgerecht vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt worden.
2.Zur Prüfung des Gesamtabschlussentwurfes zum 31.12.2014 wird dieser gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 (wird unmittelbar dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet). |
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