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Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 11.12.2012) mit, für das Jahr 2013 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:
05.05.2013 „5. Fahrrad-Frühling“ 29.09.2013 „Kulinarischer Treff“ (parallel zur EAA) 25. - 27.10.2013 „Französischer Markt“ 01.12.2013 „Lecker Weihnachten – der köstlich delikate Weihnachtsmarkt“ (1. Advent)
Der Gewerbering beantragt zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das derzeitige Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar allgemein also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden. Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 11.12.2012 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den vier benannten Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Der Antrag des Gewerberings für die besagten Termine ist dem Grunde nach auf das Offenhalten von Ladengeschäften ausgerichtet, die sich im Bereich des engeren Stadtkerns befinden. Die Verwaltung hat jedoch in ihrem als Anlage beigefügten Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit auch aus anderen örtlichen Bereichen immer wieder einzelne Anfragen von Ladengeschäften an sie herangetragen wurden, dort die Möglichkeit des Verkaufs an Sonntagen zu ermöglichen.
Der Entwurf sieht vor, die Ladenöffnungsmöglichkeit am Sonntag, 01.12.2013 nicht nur für den Bereich der Kernstadt zu gewähren, sondern auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen.
Nach dem derzeitigen Ladenöffnungsgesetz würde damit noch die Möglichkeit verbleiben, bei Bedarf und Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für Bereiche außerhalb der Kernstadt weitere verkaufsoffene Sonntage zulassen zu können.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 05.05.2013, 29.09.2013, 27.10.2013 und 01.12.2013 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
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