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Vorlage - A 30/133/2012  

 
 
Betreff: Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen
Status:öffentlich  
Federführend:Rechts- und Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
26.09.2012 
18. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen  

Tatbestand:

Tatbestand:

Aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme muss die Zweckbestimmung der Wegeparzellen der Gemarkung Immerath, Flur 21, Nrn. 13 (Fläche 1405 qm teilweise), 14 (Fläche 2836 qm) und 26 (Fläche 1060 qm teilweise);

Flur 22, Nrn. 14 (Fläche 1780 qm teilweise), 32 (Fläche 1160 qm teilweise), 50  (Fläche 164 qm), 52 (Restfläche 178 qm), 54 (Restfläche 379 qm), 96 (Fläche 92 qm teilweise), 97 (Fläche 122 qm), 101 (Fläche 128 qm);

Flur 23, Nrn. 79 (Fläche 65 qm teilweise) und 119 (Fläche 520 qm teilweise),

sowie Gemarkung Borschemich, Flur 8, Nrn. 63 (Fläche 960 qm teilweise) und  86 (Fläche 860 qm teilweise);

Flur 9, Nrn. 10 (Fläche 2705 qm), 30 (Fläche 2655 qm teilweise), 50 (Fläche 553 qm), 71 (Fläche 27 qm), 72 (Fläche 1402 qm), 80 (Fläche 30 qm), 99 (Fläche 1353 qm), 110 (Fläche 829 qm), 114 (Fläche 526 qm), 122 (Fläche 1635 qm), 130 (Fläche 2170 qm teilweise), 133 (Fläche 2901 qm) + 135 (Wasserfläche 3765 qm teilweise), 136 (Wasserfläche 80 qm), 137 (Wasserfläche 861 qm) und 138 (Wasserfläche 1132 qm); Flur 10, Nr. 59 (Fläche 1350 qm teilweise) aufgehoben werden.

 

Da diese Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren Immerath entstanden sind, kann eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden Satzung möglich ist.

 

Die Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu erlassen, wurde am 18.06.2012 im Amtsblatt bekannt gemacht und eine zweimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden in dieser Frist nicht erhoben.

 

Diese Satzung ist vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde beim Landrat des Kreises Heinsberg zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die genehmigte Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussentwurf:

Beschlussentwurf:

„Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath, Flur 21 (Nrn. 14, 13 und 26 teilweise); Flur 22 (Nrn. 14 + 32 teilweise, 50, 96 tlw., 97, 101 und 52 + 54 Restfläche); Flur 23 (Nrn. 79 + 119 teilweise);

sowie Gemarkung Borschemich, Flur 8 (Nrn. 63 + 86 teilweise); Flur 9 (Nrn. 10, 30 tlw., 50, 71, 72, 80, 99, 110, 114, 122, 130 tlw., 133 + 135 tlw., 136, 137 und 138 [Wasserfläche]), Flur 10 (Nr. 59 tlw.) aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme, wird erlassen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

RWE-Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der Inanspruchnahme der Wegeparzellen die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen.

Anlage:

Anlage:

Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen (1567 KB)