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Vorlage - A 61/240/2012  

 
 
Betreff: 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. III A 2 "Oestrich", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für das Aufhebungsverfahren und Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
18.09.2012 
20. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Übersicht Geltungsbereich 12. Änderung BBP Nr.IIIA2 Oestrich  

Tatbestand:

Tatbestand:

Das Plangebiet der 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, liegt östlich der Glück-auf-Straße, zwischen der Straße Im Mühlenfeld und der Brückstraße. Bauplanungsrechtlich liegt das rd. 4 ha umfassende Plangebiet derzeit im Geltungsbereich des seit 27.10.1966 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ und seinen Änderungen.

Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ umfasst mit einer Flächengröße von rd. 28 ha das Gebiet zwischen Anton-Heinen-Straße, Oestricher Straße, östlicher Teil Karl-Platz-Straße, Glück-auf-Straße/Bahnlinie und Im Mühlenfeld. 

Für das Plangebiet der 12. Änderung setzt der Bebauungsplan Nr. IIIA2 ein  Allgemeines Wohngebiet fest.

 

Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ ist hinsichtlich der Verkehrsflächen als auch der Bebauung in den festgesetzten Baugebieten als vollständig realisiert anzusehen, im Plangebiet liegt nur eine geringe Anzahl an unbebauten Grundstücken. 

Entsprechend der Entstehungszeit weist der Bebauungsplan in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen der Art der Nutzung auf und hat insgesamt eine geringe Regelungsdichte sowohl in Art und Maß der Nutzung als auch in Baugestaltungsfestsetzungen. Die Rechtswirksamkeit einzelner Festsetzungen ist zweifelhaft.

Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ soll soweit ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht bauplanungsrechtlich durch neue Bebauungspläne abgelöst werden.

Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Neuplanung soll für einzelne Teilbereiche gesondert geprüft werden, inwieweit die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ausreicht.

 

Mit der 12. Änderung und förmlichen Teilaufhebung des Bebauungsplanes soll ein erster Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ abgelöst werden.

 

Im Plangebiet der 12. Änderung wurde der Bebauungsplan Nr. IIIA2 zwischen 1976 und 1986 mit der 4., 5., 8. und 10. Änderung lediglich in Teilbereichen abgelöst. Aufgrund der jeweils umfassenden Überplanung mit eigenständigen bauplanungsrechtlichen Regelungen handelt sich um selbständige Änderungspläne, die auch nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2  wirksam bleiben.

 

Die Flächen außerhalb der Geltungsbereiche der 4., 5., 8. und 10. Änderung, liegen nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Erkelenz-Mitte. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach der Teilaufhebung für diese Flächen nach § 34 BauGB.

 

Für den Geltungsbereich der 12. Änderung und Teilaufhebung soll gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eine parallele Bebauungsplanneuaufstellung zur Steuerung der städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfolgen. Die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 und der 4., 5., 8. und 10. Änderung sind hierbei zu berücksichtigen.

 

In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für die 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, gefasst, sowie die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen werden.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

 

Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

1.     Die Aufstellung der 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.                                              

2.              Über die Aufhebung der 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.

3.              Sollten bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen werden, ist die 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. II „Oestrich“ hat unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. Sollten nach Rechtskraft der Änderung für hiervon betroffene Grundstücke im unbeplanten Innenbereich Erschließungsmaßnahmen erforderlich werden, so ist die Kostenträgerschaft über Erschließungsverträge zu regeln.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht Geltungsbereich 12. Änderung BBP Nr.IIIA2 Oestrich (685 KB)