Bürgerinformationssystem
Tatbestand: Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Erkelenz hat mit Schreiben vom 12.12.2009 wie folgt beantragt: „Der Rat der
Stadt Erkelenz möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung
gem. § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von
Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
– BGG NRW) zu entwerfen und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Satzung muss
mindestens
Hierzu sollten
folgende Grundsätze gehören:
sowie das Verfahren zur Zielvereinbarung mit entsprechenden anzuerkennenden Verbän den (§§ 4 und 5 GG NRW) beschreiben.“ Der Bürgermeister hat diesbezüglich Kontakt mit dem Städte- und Gemeindebund NRW aufgenommen. Aufgrund der dort bereits während des Gesetzgebungsverfahrens gesammelten und bis heute fortgeschriebenen Erfahrungen auf Landesebene teilte man der Stadt Erkelenz folgendes mit: § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestimmt, dass eine Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf örtlicher Ebene erfolgen soll. Nicht festgelegt ist, dass dies im Rahmen einer Satzung erfolgen muss, die ausschließlich diesem Zwecke dient. Hierdurch wollte der Gesetzgeber von Anfang an den Städten und Gemeinden einen großen Spielraum in der konkreten Umsetzung vor Ort einräumen. Dieser vom Gesetzgeber mit Absicht so eingeräumte Spielraum bezieht sich aber nicht nur auf die Frage, in welcher Satzung eine Regelung erfolgt, sondern u. a. auch darauf, welche Akteure für die Wahrung der Interessen der Behinderten vom Rat bestimmt werden sollen (z. B. Behindertenbeauftragte(r), Ausschuss, Beirat). Um diesen Spielraum zu erhalten, die lokalen Bedürfnisse auszuloten sowie schnell flexibel reagieren zu können, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW seinen Mitgliedskommunen keine eigenständige Satzung zu erlassen, sondern eine grundsätzliche Regelung im Rahmen der Hauptsatzung vorzunehmen und die Details durch den Rat beschließen zu lassen. Der Bürgermeister schlägt deshalb vor, in der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz die Position eines/einer Behindertenbeauftragten erstmals verbindlich festzulegen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, hierzu eine geeignete und in einem weiteren Schritt durch den Rat zu bestellende externe Person zu bestellen und mit konkreten Aufgaben zu betrauen. Der/die Behindertenbeauftragte wäre dem Rat gegenüber verantwortlich und hätte diesem gegenüber Bericht zu erstatten. Im Rahmen der konkreten Notwendigkeiten wäre es dem Rat dann möglich, den/die Behindertenbeauftragte(n) zielgerecht und zielführend einzusetzen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die der Niederschrift beigefügte 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: 2. Änderungssatzung vom 25.03.2010
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||