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Vorlage - A 61/083/2007  

 
 
Betreff: 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 "Karolingerring", Erkelenz-Mitte
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
28.08.2007 
17. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
29.08.2007 
19. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Erkelenz Entscheidung
05.09.2007 
16. Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

In seiner Sitzung am 29.05.2007 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf der gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren durchzuführenden 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“,  Erkelenz-Mitte beschlossen.

 

1.                 Beteiligung des Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte 

Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 15.06.2007 über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 18.06.2007 bis 20.07.2007 informiert.

Seitens des Bezirksausschusses wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

 

2.                 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Nach Beschluss vom 29.05.2007 wurde der Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB und §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB nach vorheriger Bekanntgabe im Amtsblatt Nr. 11 vom 04.06.2007 öffentlich ausgelegt.

Während der öffentlichen Auslegung wurden weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die mit Schreiben vom 15.06.2007 über die öffentliche Auslegung informiert wurden, abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.

 

Daher soll in dieser Sitzung die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte als Satzung beschlossen werden.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.

Durch die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanungen zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.

So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):

„Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte wird hiermit gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für städtebauliche Leistungen des Bauleitplanverfahrens sowie für Gutachten trägt der Vorhabenträger. Die Absicherung der anfallenden Kosten erfolgt durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 12 BauGB. In diesem Zusammenhang wurde bereits mit  Datum vom 08.05.2007 ergänzend eine Plankostenvereinbarung nach § 11 BauGB geschlossen, in dem sich der Vorhabenträger verpflichtete, alle Plankosten zu übernehmen.