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Vorlage - A 61/073/2007  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 "Oerather Mühlenfeld", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Entscheidung
13.03.2007 
15. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Tatbestand:

Tatbestand:

Der Bebauungsplan Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz am 18.12.2002 als Satzung beschlossen und mit öffentlicher Bekanntmachung vom 04.01.2003 rechtskräftig. Der westlich des Stadtzentrums gelegene Entwicklungsschwerpunkt dient der Sicherung der Wohnraumversorgung des Bereiches Erkelenz – Mitte. Die Art der Nutzung des ca. 31,5 ha großen Plangebietes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte wurden als Allgemeine Wohngebiete (WA) mit Wohnbauflächen für Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser festgesetzt.

 

In dieser Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“ (Gocher Ring) , Erkelenz-Mitte,  als vereinfachtes Bauleitplanverfahren gem. § 13 BauGB  gefasst werden. Von der Änderung sind die Flurstücke 111, 113 und 211, Flur 38, Gemarkung Erkelenz betroffen. Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes werden übernommen. Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 0,2 ha.

 

Die Planänderung ermöglicht durch die Reduzierung der nicht überbaubaren Bauflächen eine Optimierung der mit WA6 (Flurstück 211) bezeichneten Grundstückszuschnitte. Der geänderte Flächenzuschnitt der Grundstücksflächen entspricht der aktuellen Nachfrage nach Grundstücksgrößen für Mehrfamilienhäuser auf dem Wohnungsmarkt.

Die dem WA6 entnommenen Flächen werden dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet WA2 zugeschlagen. Das bedingt eine geringfügige Verlagerung der Verkehrsflächen des Gocher Ringes

 (Flurstück 111). Dieser wird in östlicher Richtung verlagert. Die Breite der Straße von insgesamt 4,50m und die Nutzungsart als Mischverkehrsflächen bleiben erhalten.

Die Verlagerung der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt unter Inanspruchnahme eines geringfügigen Flächenanteiles des als öffentliche Grünfläche festgesetzten Flurstückes 113. Die Neuordnung des Grundstückszuschnittes des Flurstückes 211 und der Versatz der Verkehrsfläche des Gocher Ringes führt zu einer Erweiterung der mit WA 2 bezeichneten Wohnbauflächen des Flurstückes 111.  Der Flächenanteil der als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzten Wohnbauflächen des ursprünglichen Bebauungsplanes bleibt  erhalten.

Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes werden die städtebaulichen Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Bauleitplanverfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“ (Gocher Ring), Erkelenz-Mitte kann daher im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Umweltprüfung

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht  nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

 

Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21

Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

 

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„ 1.      Es wird festgestellt, dass die vorgesehene 1. Änderung nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“, Erkelenz-Mitte berührt.

2.               Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“ (Gocher Ring),  Erkelenz-Mitte  wird beschlossen.

3.               Dem in der Sitzung vorgestellten und erläuterten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.  02.3 „Oerather Mühlenfeld“ (Gocher Ring), Erkelenz-Mitte wird zugestimmt.

4.               Der in der Sitzung vorgelegte und erläuterte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02.3 „Oerather Mühlenfeld“ (Gocher Ring), Erkelenz-Mitte ist gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen.“

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist durch einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sichergestellt und wird durch eine Planungskostenvereinbarung nach § 11 BauGB ergänzt, so dass der Stadt Erkelenz keine Kosten entstehen.