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Ausschussvorsitzender Bläsen erläutert dem Ausschuss, dass der neue Rat gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen habe. Der Wahlausschuss habe bekanntlich die Wahlergebnisse festgestellt. Die amtlichen Wahlergebnisse seien, wie vorgeschrieben, im Amtsblatt der Stadt Erkelenz öffentlich bekannt gemacht worden. Die Frist, in der Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates erhoben werden konnten, endete mit Ablauf des 02. November 2004. Die Frist, in der Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Erkelenz erhoben werden konnten, endete mit Ablauf des 12. November 2004. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen seien nicht erhoben worden. Es sei nun ein Feststellungsbeschluss über die Gültigkeit der Wahl notwendig. Beschluss (als Empfehlung an den Rat): „Es wird festgestellt, dass a) eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters / einer Vertreterin nicht vorliegt, b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung nicht vorgekommen sind, c) Einsprüche gegen das Wahlergebnis nicht erhoben wurden, d) Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufeststellung erfordern. Die Wahl zum Rat der Stadt Erkelenz vom 26. September 2004 und die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 10. Oktober 2004 wird hiermit für gültig erklärt.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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