Beschlussvorlage - A 10/046/2014

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) einen Wahlausschuss zu bilden.

 

Die Beisitzerinnen und Beisitzer dieses Wahlausschusses werden zwar vom Rat gewählt, jedoch ist der Wahlausschuss kein Ratsausschuss im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

Nach den Vorgaben des KWahlG NRW besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin als Vorsitzendem bzw. als Vorsitzender (und zwar mit Stimmrecht) und 4, 6, 8 oder maximal 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

 

Die Variabilität bei der Festlegung der Größe des Ausschusses ist nicht als Reaktionsmöglichkeit auf einen mehr oder minder großen Arbeitsanfall für diesen Ausschuss zu werten, sondern sie soll die Möglichkeit eröffnen, dass möglichst viele im Rat vertretenen oder auch in Zukunft auftretenden politischen Richtungen mitwirken können. Dies war auch der Grund dafür, weshalb der letzte Wahlausschuss der Stadt Erkelenz neben dem Vorsitzenden bereits 10 Beisitzer/innen umfasste. Für jede Beisitzerin bzw. für jeden Beisitzer ist ein bzw. eine persönliche Vertreter bzw. persönliche Vertreterin zu bestimmen. Die Verwaltung schlägt vor, es bei der bisherigen Ausschussgröße zu belassen.

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so müsste nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt werden. Dabei wären dann die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag würden dann zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Wären danach noch Sitze zu vergeben, so wären sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen müsste das Los, das vom Vorsitzenden zu ziehen wäre, entscheiden.

 

Die Sitzverhältnisse im aktuellen Rat weisen darauf hin, dass bei einer Ausschussgröße von 10 Beisitzern und Beisitzerinnen folgende Verteilung zu erwarten stände:

 

CDU                                                        4

SPD                                                        2             

Bündnis 90/Grüne                            2

FDP                                                        1

Bürgerpartei                                          1             

FW-UWG                                          0

 

In den Wahlausschuss können Fraktionen, die in diesen kein ordentliches Mitglied entsenden können, kein beratendes Ausschussmitglied gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW entsenden.

 

Es liegen derzeit Wahlvorschläge von CDU, SPD, FDP und Bürgerpartei vor, die in den Wahlvorschlag eingetragen sind.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf:

„1. In den Wahlausschuss der Stadt Erkelenz werden auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen 10 Beisitzer/innen gewählt.

 

2. Zu Beisitzerinnen bzw. Beisitzern des Wahlausschusses werden die nachstehend aufgeführten Personen als ordentliche Mitglieder bzw. als persönliche Stellvertreter/innen gewählt:

 

LFD. Nr.

ORDENTLICHES MITGLIED

PERSÖNLICHE(R) STELLVERTRETER/IN

01

RH Michael Kutz

RH Rainer Merkens

02

RH Peter London

RH Thomas Eickels

03

RH Jochen Nußbaum

RH Dr. Arno Lennartz

04

RH Christian Schmitz

RF Karin Mainka

05

RH Michael Tüffers

RH Ferdinand Kehren

06

RH Thomas Jahn

RF Astrid Wolters

07

RH Peter Czybik

RH Franz-Josef Diart

08

B90/Die Grünen

B90/Die Grünen

09

B90/Die Grünen

B90/Die Grünen

10

RH Odenthal

RH Bienefeld.“

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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