Beschlussvorlage - A 20/254/2013

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Tatbestand

Tatbestand:

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es entgegen seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Frischwassermengen als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält. Die Begründung zu dem Urteil lässt erkennen, dass selbst Bagatellgrenzen von 1 m³ bis 5 m³ vom OVG nicht mehr für satzungsrechtlich zulässig gehalten werden, wenn der Gebührenpflichtige den Grund und die Höhe der Wasserschwundmengen gegenüber der Gemeinde schlüssig und nachvollziehbar nachweist.

Eine solche Nichtberücksichtigung einer Bagatellgrenze als Abzugsmenge ist auch im § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz verankert. § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung sieht im Satz 6 vor, dass von dem Abzug von den bezogenen Frischwassermengen Wassermengen bis zu jährlich 15 m³ jährlich ausgeschlossen sind.

Zur Vermeidung etwaiger Prozessrisiken und zur Erlangung einer rechtskonformen Satzung wird daher vorgeschlagen, den zuvor erwähnten Satz 6 des § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, diese Satzungsänderung rückwirkend zum 01.01.2013 zu erlassen.

Reduzieren

Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 10. Änderung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird mit geringeren Schmutzwassererträgen von maximal 3.000 € jährlich gerechnet.

Reduzieren

Anlagen

Loading...