Beschlussvorlage - A 20/231/2012

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

In der Sitzung des Rates vom 21.12.2011 wurde die neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erkelenz mit Wirkung zum 01.01.2012 beschlossen.

 

Im § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung ist der Steuergegenstand der gewerblichen Tanzveranstaltung geregelt. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist die Stadt Erkelenz gehalten alle Tanzveranstaltungen gewerblicher Art mit Vergnügungssteuer zu belegen. Dies würde auch die eintrittspflichtigen Tanzveranstaltungen im Bereich des Vereinslebens umfassen, zum Beispiel Feuerwehrbälle, Klompenbälle, Tanz in den Mai usw.

 

Da die Verwaltung diese traditionellen Veranstaltungen nicht mit Vergnügungssteuer belegen möchte, wird vorgeschlagen, den § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung ersatzlos zu streichen und der Ersten Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung rückwirkend zum 01.01.2012, die dem Original dieser Niederschrift beigefügt wird, zuzustimmen.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügten Ersten Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung wird beschlossen.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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