Beschlussvorlage - A 10/644/2012

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 05.07.2011 beantragt der Verein ,Freunde der Burg Erkelenz‘ die Genehmigung zur Verwendung des Erkelenzer Stadtwappens auf historischen Gewandungen (Bekleidungsstücken).

 

Zuständig für den Beschluss über die Genehmigung oder die Versagung einer Verwendung des Stadtwappens ist gemäß § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz der Rat.

Gemäß § 5 Abs. 3 der vom Rat erlassenen Richtlinie kann Vereinen die Verwendung des Wappens auf Bekleidungsstücken genehmigt werden, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

 

Die Freunde der Burg tragen durch ihr ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement zum Erhalt und zur Pflege der Burg maßgeblich bei. Eine mögliche Gefahr für die Schädigung des Ansehens und des Rufes der Stadt Erkelenz ist
nicht ersichtlich.

 

Da keine besonderen Gründe gegen die Erteilung der Genehmigung sprechen, empfiehlt die Verwaltung dem vorliegenden Antrag zu entsprechen.

 

Gemäß § 7 der Richtlinie kann die Genehmigung unter Widerrufsvorbehalt erfolgen. Von dieser Regelung sollte auch Gebrauch gemacht werden, um bei einer derzeit noch nicht absehbaren Entwicklung, die den Zielen und dem Ansehen der Stadt zuwiderlaufen könnte, die Genehmigung auch wieder entziehen zu können. 

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Dem Antrag der ,Freunde der Burg Erkelenz e. V.‘ zur Verwendung des Erkelenzer Stadtwappens auf historischen Gewandungen wird entsprochen.

Die Genehmigung ist unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen.“

 

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Finanz. Auswirkung

 

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