Beschlussvorlage - 0/51/119/2011
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung über die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 50/51 - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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24.01.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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01.02.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Erkelenz
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Entscheidung
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08.02.2012
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Tatbestand
Tatbestand:
Nach dem Kinderbildungsgesetz fördert die Stadt Erkelenz Tageseinrichtungen für Kinder in seinem Zuständigkeitsbezirk. Das Kinderbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Förderverfahren zwischen dem Jugendamt und den Trägern einerseits und dem Verfahren zwischen dem Jugendamt und dem Land andererseits.
Gemäß §§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 KiBiz i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-KiBiz muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) die Landesmittel bis zum 15. März eines jeden Jahres beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) beantragen.
Nach in Kraft treten des KiBiz wurde mit den Verantwortlichen der vier freien Träger in der Stadt Erkelenz das vorgeschriebene Verfahren ausführlich erörtert. Dabei wurde ihnen deutlich erläutert, dass bei Nichtbeachten der Verfahrensweise bzw. Nichteihalten der Fristen die Stadt Erkelenz keine Zuschüsse zu den Betriebskosten erbringen könne. Bei den freien Trägern ist es erforderlich, dass sie ihre Zuschüsse zu den Betriebskosten über KiBiz-Web bereits bis zum 15.02. eines Jahres für das folgende Kindergartenjahr. Dieser Termin ist notwendig, damit die Stadt Erkelenz (örtl. Jugendhilfeträger) noch einen Vorlauf von einem Monat hat, um die Anträge der freien Träger zu überprüfen und bis zum 15.03. des Jahres dem Landesjugendamt seine Meldung zu übermitteln.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass sich aus den Vorschriften der § 26 KiBiz und der DVO-KiBiz nicht ableiten lässt, dass die dort festgesetzten Fristen auch für die Einrichtungsträger gelten. Anders als die Verfahrensordnung zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder enthielte die DVO zum Kinderbildungsgesetz keinerlei Regelungen für das Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zumindest könne daraus keine den Träger der Einrichtung belastende Ausschlussfrist abgeleitet werden. Dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuschüsse, die er aufgrund von Anträgen des Einrichtungsträgers bewilligt hat, welche nach Ablauf der Frist des § 1 Satz 1 DVO-KiBiz bei ihm eingegangen sind, nicht refinanzieren kann, ergäbe noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Ausschlussfrist.
Nach der durch das Kinderbildungsgesetz auch insoweit herbeigeführten Kommunalisierung habe der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für das Verfahren mit den Einrichtungsträgern seines Bezirks vielmehr selbst die erforderlichen Regelungen insbesondere zu Form und Frist der Antragstellung zu schaffen, die die Nichtrefinanzierbarkeit von Zuschüssen verhindern. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass hier im Rahmen von Ortsrecht die entsprechenden verbindlichen Regelungen zu schaffen seien.
Gem. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW können Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Verfahrensregelungen mit den freien Trägern durch den als Anlage beigefügte Satzungsentwurf zu regeln.
Die Jugendämter im Kreis Heinsberg haben sich im Vorfeld in dieser Angelegenheit abgestimmt. Der Kreis Heinsberg hat bereits am 23.11.2011 für seinen Bereich eine entsprechende Satzung erlassen, die anderen Kommunen beabsichtigen, ebenfalls so zu verfahren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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59,3 kB
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