Beschlussvorlage - 0/51/120/2011

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

 

1.

auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2.

gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.

aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,

4.

die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.05.2009 wurde die Elterninitiative „Wühlmäuse e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe vorläufig für die Dauer von drei Jahren als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

 

Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII besteht ein unbefristeter Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. Die befristete Anerkennung läuft im Mai 2012 aus.

 

Die Elterninitiative hat sich im o.g. Sinne über 3 Jahr lang bewährt und leistet einen guten Beitrag zur Versorgung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen.

 

Die Entscheidung über die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII obliegt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2b der derzeit rechtsverbindlichen Satzung für das Jugendamt der Stadt Erkelenz vom 22. August 1994 dem Jugendhilfeausschuss.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):

„Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Erkelenz erkennt die Elterninitiative „Wühlmäuse e. V.“ ab dem 01.06.2012 auf Dauer als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII an.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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