Beschlussvorlage - A 30/009/2005

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand

Nach monatelanger Umgestaltung des oberen Bereiches der Kölner Straße soll am Wochenende des 09./10.04.2005 die offizielle Eröffnung und Übergabe der Straße durch die Stadt Erkelenz erfolgen.

 

Dieser Übergabe soll ein gebührender Rahmen gegeben werden, in dem dort seitens der Stadt eine Kunstausstellung organisiert wird, bei der auf den eigens für solche Zwecke im Straßenbereich fest installierten Sockeln Kunstobjekte positioniert werden.

 

Der Gewerbering Erkelenz möchte seinerseits an der Rahmengestaltung für die Übergabe der Straße mitwirken und eine Art Straßenfest mit u. a. umfangreichen Bühnenprogramm durchführen. Einzelheiten waren zum Zeitpunkt der Fertigung der Beschlussvorlage noch nicht bekannt.

 

Sowohl die Kunstausstellung als auch das Programm des Gewerberings sollen darauf ausgelegt werden, zahlreiche auch überörtliche Besucher anzuziehen, um diesen zu zeigen, dass die Kölner Straße nach der langen Zeit der Umbauarbeiten als Hauptgeschäftsstraße in Erkelenz wieder attraktiv bzw. noch attraktiver geworden ist.

 

Begründet mit dem zu erwartenden Besucherzuspruch beantragt der Gewerbering Erkelenz die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages am 10.04.2005 für den Bereich der Kernstadt.

 

Das Ladenschlussgesetz (§ 14 i. V. m. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)) ermächtigt die Stadt Erkelenz aus bestimmten Anlässen maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben. Diese Anzahl ist auch unter Berücksichtigung der bereits durch ordnungsbehördliche Verordnung festgelegten Tage anlässlich der Früh- und Spätkirmes noch nicht erreicht.

 

Es ist vorgeschrieben, Stellungnahmen der entsprechenden regionalen Berufsverbände zum beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntag einzuholen. Diese Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch nicht vor. Jedoch haben diese Stellen in der Vergangenheit immer nur grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Arbeitnehmerinteressen an ungestörte freie Wochenenden geäußert. Ansonsten wurde lediglich noch einmal auf die Einhaltung der sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

 

Da die Stellungnahmen der Berufsverbände lediglich empfehlenden Charakter für die Entscheidung der Stadt Erkelenz haben, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass zu erlassen. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat)

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 10.04.2005  in der Stadt Erkelenz im Bereich der Kernstadt aus Anlass der Durchführung einer Kunstausstellung und eines Straßenfestes mit Bühnenprogramm im Zusammenhang mit der offiziellen Übergabe der oberen Kölner Straße nach erfolgter Umgestaltung wird hiermit erlassen.“

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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