Beschlussvorlage - A 30/055/2007

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme muss die Zweckbestimmung der Wegeparzellen der Gemarkung Immerath Flur 22, Nrn. 2, 52, 54 teilw. und 83 (Rest) komplett  aufgehoben werden.

 

Da diese Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren Immerath entstanden sind, kann eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden Satzung möglich ist. 

 

Die Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu erlassen, wurde am 18.06.2007 im  Amtsblatt bekanntgemacht und eine zweimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden in dieser Frist nicht erhoben.

 

Diese Satzung ist vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde beim Landrat des Kreises Heinsberg zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die genehmigte Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf:

„Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Immerath, Flur 22, Nrn. 2, 52, 54 teilw. und 83 (Rest), aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme, wird erlassen.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

RWE-Power zahlt an die Stadt Erkelenz für die Dauer der Inanspruchnahme der Wegeparzellen die in den entsprechenden Vereinbarungen festgelegten Entschädigungen.

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Anlagen

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