Beschlussvorlage - A 61/084/2007

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Die Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte wurde am 03.12.1963 als Bebauungsplan rechtskräftig. Dabei wurde der für das Gebiet des Stadtkerns seit Mitte der 50er Jahre bestehende Durchführungsplan im Zuge der Überleitungsregelungen des BauGB 1962 als Bebauungsplan beschlossen.

Seither wurde der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte in mehreren Bereichen durch neue und der heutigen Entwicklung angepasste Pläne außer Kraft gesetzt bzw. ersetzt. Einige Bereiche wie Aachener Straße/ Kirchstraße /Schülergasse, Am Pangel/ Burg, Tenholter Straße/ Wilhelmstraße, Kindergarten und Hauptschule, sind  noch in der ursprünglichen Fassung in Kraft.

In den vergangenen Jahren war der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte mehrmals Gegenstand gerichtlicher Verfahren und eigener Prüfungen im Hause, die sich mit der rechtlichen Stellung des Bebauungsplanes und der Fähigkeit des Planes, die städtebauliche Entwicklung der Stadt Erkelenz zeitgemäß zu steuern, beschäftigten.

Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte ist demnach als qualifizierter Plan zwar rechtkräftig, aber aufgrund seiner geringen Festsetzungstiefe bedarf er bei der Beurteilung von Baugesuchen, der Zuhilfenahme des § 34 BauGB. Dem heutigen differenzierten Festsetzungsstandard von Bauleitplänen wird der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte nicht gerecht.

 

Da die meisten Bereiche des Bebauungsplanes heute durch neuere Planungen überlagert sind, die den Ursprungsplan dort außer Kraft setzten und die Restflächen, welche nur durch den Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte überplant sind, entweder öffentliche Flächen bzw. öffentliche Gebäude sind, oder zum überwiegenden Teil bebaut sind, kann eine weitere bauliche Entwicklung dort über die Regelungen des Baugesetzbuches ( § 34 BauGB ) erfolgen, oder soweit ein Planungserfordernis vorliegt, können neue Bebauungspläne aufgestellt werden. 

 

In der Sitzung soll die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte beschlossen werden.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit)

  1. „Die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte wird hiermit beschlossen.
  2. Zu der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte ist der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu unterrichten. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.
  3. Sollten bei der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB keine planungsrelevanten Anregungen vorgetragen werden, ist der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“, Erkelenz-Mitte gem. § 3 Abs. 2 auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.“

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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