Beschlussvorlage - A 30/054/2007

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Aufgrund der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 01.01.2002 über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage auf dem Gebiet der Stadt Erkelenz dürfen Verkaufsstellen im Stadtkern anlässlich des Lambertusmarktes am Sonntag nach Fronleichnam sowie anlässlich der Burgkirmes am 2. Sonntag im September für maximal fünf Stunden geöffnet sein.

Der Gewerbering Erkelenz hatte bereits mehrfach in der Vergangenheit angedeutet, dass sich das Offenhalten der Verkaufsstellen an diesen Tagen inzwischen nicht mehr lohne und daher eine Vielzahl der Geschäftsleute von der Möglichkeit, die die Verordnung anbietet, keinen Gebrauch mehr mache. Es habe sich gezeigt, dass der Bedarf der Besucher anlässlich anderer vom Gewerbering durchgeführter Veranstaltungen zu anderen Terminen höher ist.

Aus diesem Grunde hat der Gewerbering Erkelenz darum gebeten, die Sonn- und Feiertagsverkaufsverordnung der Stadt Erkelenz vom 01.01.2002 für die Zukunft ganz aufzuheben. Statt dessen wolle man jeweils bis zum Beginn eines jeden Jahres maximal vier Sonntagstermine benennen, an denen das Offenhalten der Verkaufsstellen durch eine dann jeweils neu zu erlassende ordnungsbehördliche Verordnung erlaubt werden soll.

Die Verwaltung schlägt vor, dem Wunsch des Gewerberings Erkelenz nachzukommen und die Sonn- und Feiertagsverkaufverordnung vom 01.01.2002 aufzuheben.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

 

„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte Verordnung zur Aufhebung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 01.01.2002 über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Kernstadt wird hiermit erlassen.“

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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