Beschlussvorlage - A 30/051/2007

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Aufgrund der Inanspruchnahme als Umsiedlungsstandort für Neu-Borschemich muss die Zweckbestimmung der Wegeparzellen der Gemarkung Erkelenz, Flur 9, Flurstück 134 (1.414 qm) + 133 (1.285 qm) Flur 78, Flurstück 76 (360 qm) aufgehoben werden.

 

Da diese Wirtschaftswege im Flurbereinigungsverfahren Erkelenz I entstanden sind, kann eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen. Dort ist festgelegt, dass eine Aufhebung der Zweckbestimmung nur über den Erlass einer entsprechenden Satzung möglich ist. 

 

Die Absichtserklärung, eine entsprechende Satzung zu erlassen, wurde am 22.12.2006 im  Amtsblatt der Stadt Erkelenz bekanntgemacht und eine zweimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen gewährt. Einwendungen wurden in dieser Frist nicht erhoben.

 

Diese Satzung ist vor der Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde beim Landrat des Kreises Heinsberg zur Genehmigung vorzulegen und erhält in der Überschrift das Datum, an welchem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet wird.

 

Die genehmigte Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf  (als Empfehlung an den Rat)

„Die dem Original dieser Niederschrift beigefügte Satzung der Stadt Erkelenz über die Aufhebung der Zweckbestimmung von Wegeparzellen in der Gemarkung Erkelenz, Flur 9, Flurstück 134 (1.414 qm) + 133 (1.285 qm) Flur 78, Flurstück 76 (360 qm) wird erlassen.“

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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