Beschlussvorlage - A 61/076/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. VI/3 "Roermonder Straße/Venloer Straße", Erkelenz-Mittehier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 61 - Planungsamt
- Bearbeitung:
- Anne Traichel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
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Entscheidung
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13.03.2007
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Tatbestand
Tatbestand:
Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. VI/3
„Roermonder Straße/Venloer Straße“, Erkelenz-Mitte erlangte der
Vorläuferplan Nr. VI „Oerather Mühle“, Erkelenz-Mitte am 11.06.1966
Rechtskraft.
Die Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. VI
„Oerather Mühle“, Erkelenz-Mitte sind nicht mehr geeignet, die
heutige städtebauliche Entwicklung im Sinne einer bedarfsorientierten
Fortschreibung des Bestandes unter Berücksichtigung der heutigen aktuellen
Immissionsschutzgesetze und -richtlinien zu gewährleisten.
Durch den Bebauungsplan Nr. VI/3 soll die weitere
Entwicklung - in erster Linie des
Gewerbegebietes – an die aktuelle Gesetzeslage und die immissionsschutzrechtlichen
Bestimmungen angepaßt werden.
Der Bebauungsplan Nr. VI/3 ist die Überplanung eines
Gewerbebereiches des Vorläuferplanes. Durch den Bebauungsplan soll die weitere
Entwicklung der Gewerbebereiche durch eine Gliederung gem. des Abstandserlasses
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung und Landwirtschaft – V
B 5 – 8804.25.1 (V Nr. 1/98) - vom
02.04.1998 zur Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der
umliegenden Nutzungen festgesetzt werden.
Darüber hinaus soll im Zuge einer Feinsteuerung gem.
§ 1 Abs. 5 Bau NVO die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen neu
festgesetzt werden, das betrifft u.a. die Zulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben unter Berücksichtigung der zentralen Versorgungsfunktion
der Innenstadt und Nahbereichsversorgung in den Wohngebieten.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die zur Aufstellung solcher Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologisch, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. So sind Bauleitpläne so zu gestalten, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verbindung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Beschlussentwurf
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den Bebauungsplanes Nr. VI/3 „Roermonder Straße/Venloer Straße“, Erkelenz-Mitte wird mit dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gewerbegebietes zu sichern und im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung die Einzelhandelsnutzung zu steuern, beschlossen.“
