Beschlussvorlage - A 10/057/2004

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Gemäß § 41 (2) Satz 1 GO kann der Rat bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen.  Der Rat der Stadt Erkelenz hat den Bezirksausschüssen in Artikel 10 (6) der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz die Entscheidung im Rahmen der Leitlinien über die Vereinsförderung in der Stadt Erkelenz vom 26. Juni 2002 über die Förderung der Vereine der Stadt Erkelenz übertragen.

 

Um in dem Zeitraum nach Ablauf einer Wahlperiode des Rates und vor der konstituierenden Sitzung der „neuen“ Bezirksausschüsse eine Handlungsfähigkeit für o. a. Angelegenheit zu gewährleisten ist zu empfehlen, dass sich der Rat ein Rücknahmerecht in der Hauptsatzung vorbehält. Ein Rücknahmemöglichkeit besteht nach einem Urteil des OVG Münster nur dann, wenn der Rat dieses in der Hauptsatzung ausdrücklich geregelt hat.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf

„Im Artikel 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird folgender Absatz 7 neu eingefügt:

 

Nach Ablauf einer Wahlperiode des Rates und vor der konstituierenden Sitzung der neuen Bezirksausschüsse entscheidet der Rat über die den Bezirksausschüssen übertragenen Angelegenheiten.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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