Beschlussvorlage - A 10/056/2004

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand

Aufgrund des § 3 (1) Buchstabe d) der Entschädigungsverordnung (EntschVO) ist eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz notwendig. Danach erhalten Fraktionsvorsitzende in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern den 3-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen.

 

In Artikel 19 (3) Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz ist allerdings geregelt, dass Fraktionsvorsitzende in Fraktionen mit mindestens 10 Fraktionsmitgliedern den 3-fachen Satz erhalten.

 

Folglich ist Artikel 19 (3) Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz nicht konform mit der aktuellen Rechtslage. Aus diesem Grund ist Artikel 19 entsprechend zu ändern.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf

„In Artikel 19 (Aufwandsentschädigung für stellv. Bürgermeister und Fraktionsvorsitzende) Absatz 3 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird das Wort „mindestens“ durch die Worte „mehr als“ ersetzt.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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