Beschlussvorlage - A 10/043/2004

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat der neue Rat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amtswegen zu beschließen. Die Frist, in der Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates erhoben werden konnten, endete mit Ablauf des 02. November 2004, für Einsprüche gegen die Gültigkeit der Stichwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters endete die Frist mit Ablauf des 12. November 2004.

 

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates und der Stichwahl des Bürgermeisters sind nicht erhoben worden.

 

 

 

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf:

 

„Es wird festgestellt, dass

 

a)                 eine mangelnde Wählbarkeit eines Vertreters / einer Vertreterin nicht vorliegt,

 

b)        Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung

            nicht vorgekommen sind,

 

c)         Einsprüche gegen das Wahlergebnis nicht erhoben wurden,

 

d)                 Gründe für eine Ungültigkeitserklärung über die Feststellung des Wahlergebnisses somit nicht vorliegen, die eine Aufhebung und eine Neufeststellung erfordern.

 

Die Wahl zum Rat der Stadt Erkelenz vom 26. September 2004 und die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 10. Oktober 2004 wird hiermit für gültig erklärt.“

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

„keine Auswirkungen“

 

 

 

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