Beschlussvorlage - A 40/087/2006

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

In der Stadt Erkelenz wird bislang die Aufgabe der Organisation und Durchführung von städtischen Kulturveranstaltungen durch Mitarbeiter im Kultur-, Sport- und Schulamt wahrgenommen. Aus vielerlei Gründen sind Kommunen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit dazu übergegangen, sowohl die Einrichtungen der Kulturarbeit als auch die verwaltungsmäßige Abwicklung der Kulturarbeit in privatrechtliche Organisationsformen zu überführen. Gerade auch die in den vergangenen Jahren eröffnete Möglichkeit zur Einrichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) hat dazu beigetragen, dass die verwaltungsmäßige Kulturarbeit mehr denn je außerhalb der eigentlichen Organisationsstruktur (Ämter oder Fachbereiche) der Verwaltungen durchgeführt wird. Eine erste Untersuchung zu den Möglichkeiten einer anderen Organisationsform im Kulturbereich erfolgte mit der im Januar 2005 vorgelegten Studie zur Einrichtung einer AöR für den Kulturbereich der Stadt Erkelenz durch Studentinnen und Studenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.

 

Ende Juli 2006 geht der Leiter des Amtes 40, dem Amt für Kultur, Sport  und Schule, in den Ruhestand. Dieser Umstand soll genutzt werden, auch in der Stadt Erkelenz den Kulturbereich zukünftig in der Rechtsform einer GmbH zu führen. Die Kultur GmbH sollte die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zur Aufgabe erhalten. Zeitgleich sollte sie mit der Errichtung und dem Betrieb einer Veranstaltungsstätte zur Gestaltung des kulturellen Lebens in der Stadt Erkelenz beauftragt werden.

 

Die Vorteile der Ausgliederung des Kulturbereiches liegen zum einen in steuerrechtlicher Hinsicht, da die Umsatzsteuer dort als echte Vorsteuer genutzt werden kann. Zugleich kann mit dem Auftrag an die GmbH, Errichtung und Betrieb einer Veranstaltungsstätte zu bewerkstelligen, eine klare betriebswirtschaftliche Ausrichtung hinsichtlich Bau und Betrieb einer solchen Veranstaltungsstätte festgelegt werden. Gerade in dieser Hinsicht eröffnet die GmbH die Möglichkeit, eine von der städtischen Finanzlage teilweise abgekoppelte Finanzierungsmöglichkeit zur Realisierung der bereits seit langem diskutierten Erneuerung der bisherigen Stadthalle zu eröffnen.

 

Die Kultur GmbH wird auf eine ausreichende finanzielle Ausstattung sowohl in investiver als auch in konsumtiver Hinsicht angewiesen sein. Den Auftrag zur Ausgestaltung des städtischen Kulturlebens sowie zur Realisierung des Umbaus und des Betriebs der Stadthalle würde die Gesellschaft weiterhin von den zuständigen Ausschüssen des Rates der Stadt Erkelenz erhalten, die insoweit ihre Kompetenzen behalten sollen.

 

Die Gesellschaft braucht von der rechtlichen Gegebenheit her sowohl eine Gesellschafterversammlung als auch einen Geschäftsführer. Zweckdienlich wird sie zugleich einen Prokuristen beschäftigen.

 

Die inhaltliche Ausgestaltung und Details müssen einem weiteren Beschluss vorbehalten bleiben. Bevor die Detailarbeit in steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht geleistet wird ist jedoch erforderlich, einen Beschluss darüber herbeizuführen, die Verwaltung zur Erstellung der notwendigen Konzepte zu beauftragen.

 

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf: (als Empfehlung an den Rat)

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept für die Gründung einer Kultur GmbH in der Stadt Erkelenz zu erstellen.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Konzepterstellung entstehen nur geringfügige Ausgaben.

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