Beschlussvorlage - A 30/037/2006

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Die Werbe- und Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG, Erkelenz hat mit Schreiben vom 30.01.2006 für die Interessengemeinschaft Gewerbegebiet Süd beantragt, anlässlich der Durchführung des 12. Gewerbefestes am 29./30.04.2006 im Bereich der Gewerbestraße Süd das Offenhalten der dortigen Verkaufsstellen am 30.04.2006 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr zuzulassen.

 

 

Das Ladenschlussgesetz (§ 14 i. V. m. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)) ermächtigt die Stadt Erkelenz aus bestimmten Anlässen maximal vier verkaufsoffene Sonntage für einen Bereich freizugeben.

Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 01.01.2002 bezieht sich nur auf den Kernstadtbereich.

 

Aufgrund der nach den Erfahrungen früherer Veranstaltungen zu erwartenden Besucherzahlen wäre der besondere Anlass als grundsätzliche Voraussetzung  für einen verkaufsoffenen Sonntag gegeben.

 

Seitens der zu beteiligenden regionalen Berufsverbände wurden keine Bedenken zu dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag geäußert. Es wurde lediglich noch einmal auf die Einhaltung der sonstigen arbeitsrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag der Interessengemeinschaft Gewerbebiet Süd zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass für den Bereich der Gewerbestraße Süd zu erlassen.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe f GO NRW ist der Rat zuständig.

 

 

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat)

Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 30.04.2006  in der Stadt Erkelenz im Bereich der Gewerbestraße Süd aus Anlass der Durchführung des 12. Gewerbefestes wird erlassen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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