Dringlichkeitsentscheidung - A 20/040/2006

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Tatbestand

Tatbestand:

Der Entwurf des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr 2005 wur­de gemäß § 93 (2) GO NW am 2. März 2006 vom Kämmerer aufge­stellt und vom Bürgermeister bestätigt. Nach § 95 Abs. 3 GO NW  leitet hiermit der Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses form- und fristgerecht dem Rat zur Feststellung zu. Bis späte­stens 31. Dezember 2006 stellt der Rat nach Prü­fung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss durch Beschluss fest.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss nach § 101 GO NW zu prüfen; er bedient sich zur Durchführung der Prü­fung des Rechnungsprüfungsamtes. Der Rat wird deshalb den Entwurf des Jahresabschlusses dem Rechnungsprüfungsaus­schuss bzw. Rechnungsprüfungsamt zum Zwecke der Prüfung überweisen.

 

Zum Jahresabschluss ist auszuführen:

 

Die bereinigten Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben (Rechnungs-

ergebnis) des Verwaltungshaushalts betragen je                            69.194.372,50 €

 

Der Abschluss überschreitet um 0,28 % die Haushaltsansätze

des Verwaltungshaushaltes (69.000.000 €)   =                                     194.372,50 €

 

 

Die bereinigten Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben (Rechnungs-

ergebnis) des Vermögenshaushalts betragen je                             14.690.360,67 €

 

Das Rechnungsergebnis bleibt somit um 539.639,33 € = 3,54 % hinter dem Haus­halts­soll 2005 (= 15.230.000 €) zurück.

 

Erläuterungen Verwaltungshaushalt

 

Die Zuführungsrate vom Verwaltungshaushalt an den Vermögens­haushalt beträgt                       1.964.134,67 €  (+ 213.722,67 €).

 

Von der Zuführungsrate 2005 an den Vermögenshaushalt sind zur Ermittlung der freien Spitze folgende Beträge abzuziehen:

 

a)     Kalk. Rückstellung Becker-von-Berg-Stiftung                                    1.809,47 €

b)  Kalk. Rückstellung Kindergärten                                                                    33.389,99 €

c)  Pensionsrückstellungen                                                                     31.392,60 €

                                                                                                                                66.592,06 €

 

Die verbleibende Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt beträgt 1.897.542,61 €.

 

Die Mindestzuführung gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO errechnet sich wie folgt:

 

Kreditbeschaffungskosten, ordentliche Tilgung                             =   1.729.649,08 €

 

somit freie Spitze:                                                                                                 167.893,53 €

 

Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung bzw. zur Fortführung begonnener Maßnahmen wurden neue Haushalts­aus­gabe­reste gebil­det, und zwar

 

a) im Verwaltungshaushalt                                                                                 62.311,83 €

 

b) im Vermögenshaushalt                                                                                 883.555,99 €

 

Das Ergebnis des Jahresabschlusses stellt sich im Vermögenshaus­halt wie folgt dar:

 

a) Einnahmeausfälle ohne Zuführung

    vom Verwaltungshaushalt                                                                        -  753.362,00 €

 

b) Ausgabeeinsparungen ohne Zuführung

    an den Verwaltungshaushalt                                                                    + 169.080,07 €

 

verbleiben                                                                                                      - 584.281,93 €

 

erhöhte Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt                         + 213.722,67 €

 

verringerte Zuführung an den Verwaltungshaushalt                                   + 370.559,26 €

 

somit Überschuss/Fehlbetrag

im Vermögenshaushalt                                                                                               0,00 €

 

Im Haushaltsjahr 2005 wurde ein Haushaltseinnahmerest in Höhe von 3.840.000 € gebildet.

 

Reduzieren

Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

 

„1.  Der Entwurf des Jahresabschlusses 2005 ist vom Bürgermeister form- und fristgerecht zugeleitet worden.

 

 2.  Zur Prüfung gemäß § 101 GO NW wird der Entwurf des Jahresabschlusses hiermit an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen, der sich zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes bedient (§ 101 (8) GO NW).“

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Loading...