Beschlussvorlage - A 10/069/2004

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Beratungsfolge

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Tatbestand

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 22.11.2004 beantragt die CDU-Stadtratsfraktion den Erlass einer Ehrenordnung gem. § 43 (3) Gemeindeordnung NW.

 

Der Antrag wird wie folgt begründet: „Die CDU-Fraktion setzt sich nachdrücklich für die bislang bereits praktizierte und auch zukünftig zu praktizierende Transparenz der Ausschuss- und Ratsarbeit ein. Hierzu gehört auch, Interessenkonflikte einzelner Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse frühzeitig erkennen und einschätzen zu können. Die Gemeindeordnung sieht in § 43 Abs. 3 GO NRW vor diesem Hintergrund die Verpflichtung der Mitglieder des Rates und der Ausschüsse vor, über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, so weit dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, Auskunft gegenüber dem Bürgermeister zu geben. Die näheren Einzelheiten sind nach der Gemeindeordnung vom Rat zu regeln. Bislang existiert für den Rat der Stadt Erkelenz noch kein festgelegtes Verfahren, wie diese Auskunftsverpflichtung gehandhabt wird.

 

Die CDU-Fraktion beantragt daher, auf der Grundlage des § 43 Abs. 3 GO NW, dem Beispiel anderer Kommunen und dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes NRW zu folgen und eine Ehrenordnung zu erlassen.“

 

Im § 43 (3) GO NW heißt es, dass die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben haben, so weit das für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Die erlangten Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, ausgeübter Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlich werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.

 

Neben dem Antrag der CDU-Stadtratsfraktion liegt auch ein Antrag der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.09.2004 vor, wonach der Rat aufgefordert wird zu beschließen, dass alle im Zusammenhang mit dem Mandat im Rat der Stadt Erkelenz erzielten Nebeneinkünfte, auch Aufwandsentschädigungen, der einzelnen Ratsmitglieder jährlich offen gelegt werden sollen. Dies gelte insbesondere für die Wahrnehmung von Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzen.

 

Vor dem Hintergrund des § 43 (3) GO NW kann diesem Antrag so nicht gefolgt werden, da zum einen die Gemeindeordnung eine Offenbarungspflicht nicht nur für Ratsmitglieder, sondern für alle Ausschussmitglieder vorsieht. Insofern geht der Antrag der CDU über den Antrag der GRÜNEN hinaus. Zum anderen sind die dem Bürgermeister gegenüber zu erklärenden Daten und Angaben vertraulich zu handhaben und können nur bei Vorlage eines berechtigten Interesses einem sehr eng zu fassenden Personenkreis, regelmäßig werden dies der oder die Ausschussvorsitzende eines Ausschusses sein, in dem das Mitglied vertreten ist und wo eine Befangenheitssituation konkret vermutet wird, zugänglich gemacht werden.

 

Eine – wie von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte - jährliche Offenlegung könnte nur im engen Rahmen des § 43 (3) GO NW für die dort aufgeführten Daten (Namen, Anschrift, ausgeübter Beruf, andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten) erfolgen. Namen, Anschrift und ausgeübter Beruf wurden bereits  - so weit es die Ratsmitglieder und die meisten Ausschussmitglieder betrifft – mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge offen gelegt. Im Übrigen handelt es sich hier um eine Kann-Vorschrift. Was den Inhalt der Offenlegung gegenüber dem Bürgermeister angeht, so geht auch hier der Antrag der CDU über den Antrag der GRÜNEN hinaus, da dem Bürgermeister gegenüber nicht nur berufliche und ehrenamtliche Aktivitäten mitgeteilt werden müssen sondern auch Angaben über Unternehmensbeteiligungen, Mitgliedschaften in Vorständen, Aufsichtsräten etc. mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Erkelenz bis hin zu Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes (es soll und darf allerdings nicht nach Einkommen und Wert des Grundvermögens gefragt werden).

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor,  dem Antrag  auf Erlass einer Ehrenordnung zustimmen.

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Beschlussentwurf

Beschlussentwurf

„Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur nächsten Sitzungsrunde von Hauptausschuss und Stadtrat einen Entwurf einer Ehrenordnung gemäß § 43 (3) GO NW zu erstellen und zur Beratung vorzulegen.“

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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