Beschlussvorlage - A 10/069/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-Fraktion auf Erlass einer Ehrenordnung gem. § 43 (3) GO NW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Haupt- und Personalamt
- Bearbeitung:
- Anne Traichel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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08.12.2004
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Tatbestand
Tatbestand:
Mit
Schreiben vom 22.11.2004 beantragt die CDU-Stadtratsfraktion den Erlass einer
Ehrenordnung gem. § 43 (3) Gemeindeordnung NW.
Der
Antrag wird wie folgt begründet: „Die CDU-Fraktion setzt sich
nachdrücklich für die bislang bereits praktizierte und auch zukünftig zu
praktizierende Transparenz der Ausschuss- und Ratsarbeit ein. Hierzu gehört
auch, Interessenkonflikte einzelner Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse frühzeitig
erkennen und einschätzen zu können. Die Gemeindeordnung sieht in § 43 Abs. 3 GO
NRW vor diesem Hintergrund die Verpflichtung der Mitglieder des Rates und der
Ausschüsse vor, über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, so
weit dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, Auskunft
gegenüber dem Bürgermeister zu geben. Die näheren Einzelheiten sind nach der
Gemeindeordnung vom Rat zu regeln. Bislang existiert für den Rat der Stadt
Erkelenz noch kein festgelegtes Verfahren, wie diese Auskunftsverpflichtung
gehandhabt wird.
Die
CDU-Fraktion beantragt daher, auf der Grundlage des § 43 Abs. 3 GO NW, dem
Beispiel anderer Kommunen und dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes NRW
zu folgen und eine Ehrenordnung zu erlassen.“
Im
§ 43 (3) GO NW heißt es, dass die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse
gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse zu geben haben, so weit das für die Ausübung des
Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Die
erlangten Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Name, Anschrift, ausgeübter
Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlich
werden. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
Neben
dem Antrag der CDU-Stadtratsfraktion liegt auch ein Antrag der
Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.09.2004 vor, wonach der Rat
aufgefordert wird zu beschließen, dass alle im Zusammenhang mit dem Mandat im
Rat der Stadt Erkelenz erzielten Nebeneinkünfte, auch Aufwandsentschädigungen,
der einzelnen Ratsmitglieder jährlich offen gelegt werden sollen. Dies gelte
insbesondere für die Wahrnehmung von Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzen.
Vor
dem Hintergrund des § 43 (3) GO NW kann diesem Antrag so nicht gefolgt werden,
da zum einen die Gemeindeordnung eine Offenbarungspflicht nicht nur für
Ratsmitglieder, sondern für alle Ausschussmitglieder vorsieht. Insofern geht
der Antrag der CDU über den Antrag der GRÜNEN hinaus. Zum anderen sind die dem
Bürgermeister gegenüber zu erklärenden Daten und Angaben vertraulich zu
handhaben und können nur bei Vorlage eines berechtigten Interesses einem sehr
eng zu fassenden Personenkreis, regelmäßig werden dies der oder die
Ausschussvorsitzende eines Ausschusses sein, in dem das Mitglied vertreten ist
und wo eine Befangenheitssituation konkret vermutet wird, zugänglich gemacht
werden.
Eine
– wie von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte - jährliche Offenlegung
könnte nur im engen Rahmen des § 43 (3) GO NW für die dort aufgeführten Daten
(Namen, Anschrift, ausgeübter Beruf, andere vergütete und ehrenamtliche
Tätigkeiten) erfolgen. Namen, Anschrift und ausgeübter Beruf wurden bereits - so weit es die Ratsmitglieder und die
meisten Ausschussmitglieder betrifft – mit der öffentlichen
Bekanntmachung der Wahlvorschläge offen gelegt. Im Übrigen handelt es sich hier
um eine Kann-Vorschrift. Was den Inhalt der Offenlegung gegenüber dem
Bürgermeister angeht, so geht auch hier der Antrag der CDU über den Antrag der
GRÜNEN hinaus, da dem Bürgermeister gegenüber nicht nur berufliche und
ehrenamtliche Aktivitäten mitgeteilt werden müssen sondern auch Angaben über
Unternehmensbeteiligungen, Mitgliedschaften in Vorständen, Aufsichtsräten etc.
mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Erkelenz bis hin zu Grundvermögen
innerhalb des Stadtgebietes (es soll und darf allerdings nicht nach Einkommen
und Wert des Grundvermögens gefragt werden).
Die
Verwaltung schlägt deshalb vor, dem
Antrag auf Erlass einer Ehrenordnung
zustimmen.
