Beschlussvorlage - A 20/687/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Einwendungen gegen den Entwurf der 2025er Haushaltssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 20 - Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften
- Bearbeitung:
- Ulrike Hoeren
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Erkelenz
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Entscheidung
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11.12.2024
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Tatbestand
Tatbestand:
Gegen den Entwurf der 2025er Haushaltssatzung konnten in der Zeit vom 15.11. – 02.12.2024 Einwendungen von Einwohnern oder Abgabepflichtigen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW erhoben werden. Mit Schreiben vom 20.11.2024 (siehe Anlage) hat Frau G. form- und fristgerecht Einwendungen gegen den 2025er Haushaltssatzungsentwurf erhoben. Über diese Einwendungen hat der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen, soweit es sich um zulässige Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW handelt.
Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt. Abgabepflichtige im Sinne des § 80 Abs. 3 GO NRW sind u.a. solche Personen, die in der Gemeinde Steuern zu entrichten haben. Frau G. ist laut Einsicht im örtlichen Melderegister mit einem Wohnsitz in Erkelenz gemeldet. Frau G. ist somit zu Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung berechtigt.
Frau G. führt in ihrem Schreiben vom 20. November 2024 folgende Einwendung auf:
Die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ist nicht rechtmäßig.
Sie begründet dies damit, dass diese Erhöhung eine erhebliche finanzielle Belastung, insbesondere in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten sei. Eine Erhöhung von 205 Prozent-Punkten könnte daher für viele Einwohner zu einer untragbaren Situation führen. Auch würden die Vermieter die Erhöhung der höheren Grundsteuer B an die Mieter weiterreichen. Dies könnte dazu führen, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger ihre Wohnungen nicht mehr leisten können und in umliegende Städte ziehen, in denen die Grundsteuer B nicht überdurchschnittlich erhöht worden seien. Auch könnten es zu erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Sozialhilfe und des Wohngeldes kommen. Schließlich scheint ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 GO NRW vorzuliegen (Anmerkung: § 77 Abs. 3 GO NRW besagt, dass die Gemeinde bei Ihrer Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen habe.) Dieser Verstoß scheint noch deutlicher zu sein, wenn man die Empfehlung des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW hinzuzieht. Das Ministerium empfehle für Erkelenz als aufkommensneutralen Hebesatz bei der Grundsteuer B einen Hebesatz von 466 %-Punkten.
Stellungnahme der Verwaltung
Zunächst einmal wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung zum Tagesordnungspunkt (TOP 2) im öffentlichen Teil „Erlass einer neuen Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Erkelenz“ verwiesen, der die vorgebrachten Punkte der Einwendenden Frau G. bereits dort größtenteils widerlegt. An diesem TOP ist auch zu erkennen, dass der Festsetzung der Steuerhebesätze im Paragraphen 6 in der 2025er-Haushaltssatzung nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein Einwand gegen diesen Teil der Satzung hat daher an dieser Stelle auch keine rechtliche Bedeutung und müsste allein deswegen bereits abgelehnt werden.
Trotz dieser nicht vorhandenen rechtlichen Bedeutung soll nachfolgend auf die angeführten Punkte von Frau G. eingegangen werden:
Der Hebesatz der Grundsteuer B ist letztmalig zum 01.01.2012 von 380 %-Punkte auf 420 %-Punkte erhöht worden. Zum 01.01.2020 ist der Hebesatz sogar von 420 %-Punkte auf den noch heute gültigen Hebesatz von 390 %-Punkte gesenkt worden. Damit ist der Hebesatz der Grundsteuer B kreisweit aktuell der niedrigste Hebesatz (vgl. aktuelle Haushaltssatzungen der kreisangehörigen Kommunen des Kreises Heinsberg). Auch landesweit gehört unser Hebesatz bei der Grundsteuer B zu den niedrigsten Hebesätzen (vgl. www.it.nrw – Stichwort: Grundsteuer B). Auf Kreisebene ist der zweitniedrigste Hebesatz 100 %- Punkte bzw. gut 25,64 % höher als unser aktueller Hebesatz.
Der aufkommensneutrale Hebesatz bei der Grundsteuer B wurde für die Stadt Erkelenz im Rahmen der Grundsteuerreform vom Land NRW mit 466 %-Punkten festgelegt. Diese 466 %-Punkte sind äquivalent zu unserem aktuellen Hebesatz von 390 % - Punkten anzusehen. Der Hebesatz steigt also nicht wie behauptet um 205-%-Punkte, sondern um 129 %-Punkte bzw. 27,68 %. Damit ist der Hebesatz noch immer kreisweit als niedrig zu bezeichnen, entspricht doch die prozentuale Erhöhung in etwa dem aktuell nächstniedrigsten Hebesatz. Von einer „erheblichen finanziellen Belastung", dass sich „Bürgerinnen und Bürger die Kosten für die Wohnungen bzw. Wohnimmobilien nicht mehr leisten können“, ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 GO NRW o.ä. vorliegt, kann also keine Rede sein. Im Gegenteil, selbst nach dieser vorgesehenen Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B kann der Hebesatz noch weiterhin als niedrig bezeichnet werden.
Auch der Hinweis auf die Empfehlung des Ministeriums für Finanzen NRW ist insofern unvollständig als dass auf der Homepage des Finanzministeriums NRW ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Für die Städte und Gemeinden … aufgrund des Selbstverwaltungsrechts keine rechtliche Verpflichtung [besteht], die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze festzusetzen….“. Dies trifft umso mehr zu, wenn eine Kommune, wie in unserem Fall, den Hebesatz der Grundsteuer B nicht nur seit mehr als 13 Jahre nicht erhöht hat, sondern sogar noch zum 01.01.2020 gesenkt hat.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Einwand der Frau G. abzulehnen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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