Beschlussvorlage - A 30/276/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der allgemeinverbindlichen Anordnung zur Festsetzung von Gebühren für Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz (Parkgebührenordnung) vom 19.12.2001 in der Fassung der 6. Änderung vom 16.11.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 30 - Rechts- und Ordnungsamt
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung
|
Vorberatung
|
|
|
16.04.2024
| |||
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
18.04.2024
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Erkelenz
|
Entscheidung
|
|
|
24.04.2024
|
Tatbestand
Tatbestand:
Die allgemeinverbindliche Anordnung zur Festsetzung von Gebühren für Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz (Parkgebührenordnung) wurde zuletzt durch Ratsbeschluss vom 21.09.2022 geändert.
Am 29.09.2021 hatte der Rat der Stadt Erkelenz mit 47 Ja- und 2 Nein-Stimmen beschlossen, dass das bezahlte Parken in der Innenstadt mit Beginn der Bauarbeiten am Parkhaus „Ostpromenade“ vorübergehend ausgesetzt werden solle. Im genannten Beschluss wurde zeitgleich beschlossen, dass nach Eröffnung des neuen Parkhauses „Ostpromenade“ diese Aussetzung der Parkgebühren in der Innenstadt wieder aufgehoben werden solle.
Da die Bauarbeiten an der Mobilstation fortschreiten und die Eröffnung unmittelbar bevorsteht, ist eine erneute Änderung der Parkgebührenordnung zur Umsetzung des Beschlusses vom 29.09.2021 erforderlich, um die Aussetzung der Parkgebühren wieder aufzuheben.
Finanz. Auswirkung
Klima-Check:
Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Ja ☐ | Nein ☒ |
Keine Auswirkungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Aus den im Stadtgebiet vorhandenen Parkscheinautomaten konnten vor Aussetzung der Parkgebühren folgende Einnahmen erwirtschaftet werden:
2018: 300.269,30 €
2019: 305.540,67 €
2020: 238.511,45 € (Mindereinnahmen durch Lockdown und allgemeine Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie)
2021: 162.658,40 € (Einschränkungen bedingt durch die Corona-Pandemie, Verzicht auf Erhebung von Parkgebühren im Juni und Juli zur Unterstützung der Gastronomie und Handel bei Wiedereröffnung)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
109,3 kB
|
