Beschlussvorlage - 0/51/336/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Beantragung von Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2024/2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 50/51 - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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13.03.2024
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Tatbestand
Tatbestand:
Nach § 33 Abs. 4 des Kinderbildungsgesetzes NRW (KiBiz) sind dem Landesjugendamt jährlich zum 15. März die auf Basis der Jugendhilfeplanung ermittelten Kindpauschalen in den einzelnen Betreuungsformen zu melden.
Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss soll entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dem Land - bis zum 15.03.2024 - der im anstehenden Kindergartenjahr 2024 / 2025 bestehende Bedarf mitgeteilt werden. Die Meldung ist Grundlage für die Mitfinanzierung der vorgesehenen Betreuungsplätze durch das Land in der Form der nach dem KiBiz vorgesehenen Kindpauschalen.
Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in der Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind gezahlt. Die Stadt hat gemäß §§ 36 und 38 KiBiz den Trägern von Kindertageseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kindpauschalen zu gewähren. Das Land wiederum gewährt den Jugendämtern einen pauschalierten Zuschuss anhand der am 15. März d. Jahres erstellten verbindlichen Kindergartenbedarfsplanung.
Die Steigerung gegenüber dem Vorjahr ist zum einen in der Eröffnung weiterer Gruppen, maßgeblich aber vor allem darin begründet, dass die Kindpauschalen zum Kindergartenjahr 2024/25 aufgrund der landesweit festgelegten Steigerungsrate um 9,65% erhöht werden. Die Steigerung um 9,65 % setzt sich laut Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen aus einer Entwicklungsrate von 6,31 % für die Sachkosten und einer Steigerung von 10,02 % für die Personalkosten zusammen.
§ 55 Abs. 2 KiBiz eröffnet der örtlichen Jugendhilfe bezüglich der Belegung von investiv geförderten U3 Plätzen eine größere Flexibilität in der Belegung. Betreuungsplätze, die seit 2008 im Rahmen der U3 Ausbauprogramme geschaffen wurden, können künftig einzelfallbezogen auch mit Kindern im Alter ab drei Jahren belegt werden.
Die in § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz formulierten Voraussetzungen hinsichtlich der Zweckbindung gelten regelmäßig als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln ein entsprechender Beschluss zur vorrangigen Belegung getroffen wird und die tatsächliche Belegung von investiv geförderten U3 Plätzen mit Ü3 Kindern in diesen Einzelfällen dokumentiert wird.
Beschlussentwurf
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, beim Land bis zum 15.03.2024 eine Betriebskostenförderung zu beantragen. Grundlage hierfür ist das als Anlage 2 beigefügte Konzept. Daraus zu entnehmen sind die im Rahmen der Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 2024/2025 ermittelten Betreuungsplätze in den darin vorgesehenen Betreuungsformen.
Sollten sich vor und / oder nach dem 15.03.2024 Änderungsnotwendigkeiten ergeben, die das Gesamtkonzept nicht wesentlich verändern, wird die Verwaltung ermächtigt, dies im Rahmen der laufenden Geschäfte der Verwaltung vorzunehmen.
Weiterhin ermächtigt der Jugendhilfeausschuss die Verwaltung im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung, Einzelfallregelungen gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz zu den zweckgebundenen Betreuungsplätzen zu treffen.“
Finanz. Auswirkung
Klima-Check:
Trägt der Beschlussentwurf zum Klimaschutz oder zur Klimafolgenanpassung bei?
Ja ☐ | Nein ☒ |
Keine Relevanz.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Höhe der Kindpauschalen für die in Anlage 2 dargestellten Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2024 / 2025 betragen 19.971.003,92 Euro (siehe Anlage 1)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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192 kB
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2
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(wie Dokument)
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496,5 kB
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