Beschlussvorlage - A 40/459/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährung eines Zuschusses an den SV Schwarz-Gelb Venrath 1932 e.V. zur teilweisen Erneuerung der Spielfeldbarrieren am Sportplatz Venrath
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 40 - Amt für Bildung und Sport
- Bearbeitung:
- Elke Weinmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Kultur und Sport
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Vorberatung
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30.11.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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07.12.2023
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Tatbestand
Tatbestand:
Der SV Schwarz-Gelb Venrath 1932 e.V. beabsichtigt, den zweiten Teil der Spielfeldbarriere am Rasenplatz Venrath zu erneuern. Im Jahr 2019 wurde bereits mit Hilfe eines Zuschusses der erste Teil der Spielfeldbarriere am Sportplatz Venrath erneuert. Nach Abschluss dieser Maßnahme ist die Spielfeldbarriere rundum erneuert, dies würde das Gesamtbild des Sportplatzes in erheblichem Maße positiv prägen.
Der Verein verfügt aktuell über eine alte Herren Mannschaft, eine Seniorenmannschaft und 2 Jugendmannschaften mit insgesamt ca. 85 Aktiven.
Die Gesamtkosten belaufen sich ausweislich des Kostenvoranschlages auf ca. 6.000 €.
Das Vorhaben wird aus sportfachlicher Sicht begrüßt und schafft für den Verein verbesserte Bedingungen zur Fortführung der erfolgreichen Vereinsarbeit.
Der SV schwarz-gelb Venrath 1932 e.V. ist in Fortsetzung der auch schon bei dem ersten Teil der Spielfeldbarriere, als auch bei anderen Sportanlagen eingeschlagenen Verfahrensweise bereit, zur Realisierung des Vorhabens in erheblichem Umfang beizutragen.
Die Verwaltung schlägt vor, das Engagement des Vereins zu unterstützen und dem SV Schwarz-Gelb Venrath 1932 e.V. zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 5.000 € zu gewähren.
Beschlussentwurf
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss):
„Der SV Schwarz-Gelb Venrath 1932 e.V. erhält zur teilweisen Erneuerung der Spielfeldbarrieren am Sportplatz Venrath einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € unter der Auflage, spätestens zum 31.03.2024 einen Verwendungsnachweis vorzulegen.“
