Beschlussvorlage - A 10/323/2023
Grunddaten
- Betreff:
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Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW vom 11.05.2023: Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Tenholter Straße (Abschnitt: Gewerbestraße Süd bis Goswinstraße)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt 10 - Hauptamt
- Bearbeitung:
- Ulrike Hoeren
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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15.06.2023
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Tatbestand
Tatbestand:
Mit Eingabe vom 11.05.2023 wird auf Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgendes angeregt:
„Wir beantragen hiermit, die Tenholter Straße auf dem Straßenabschnitt zwischen der Gewerbestraße und der Goswinstraße von einer Hauptverkehrsstraße in eine Sammelstraße umzuwidmen und hier die Höchstgeschwindigkeit ganztägig von 50 km/h auf 30 km/h zu reduzieren.“
Die Eingabe ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
§ 24 Abs. 1 GO NRW begründet das Recht, dass jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung wenden kann.
Gemäß § 24 Abs. 2 GO NRW hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen.
Für die Erledigungen solcher Anregungen und Beschwerden hat der Rat der Stadt Erkelenz den Haupt- und Finanzausschuss bestimmt.
Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige Haupt- und Finanzausschuss prüft die Eingabe und überweist sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Gemäß Straßenverkehrsordnung bestimmen die Straßenverkehrsbehörden über straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Bei den Aufgaben nach der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, die den örtlichen Ordnungsbehörden, also den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der jeweiligen Kommunen, per Gesetz übertragen sind.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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922,6 kB
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