Beschlussvorlage - A 20/573/2022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Tatbestand

Tatbestand:

Grundsätzlich besteht für Kommunen gemäß § 116 GO NRW die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses jeweils zum 31.12. des vorangegangenen Jahres. Der § 116 a GO NRW befreit jedoch seit dem 01.01.2019 die Kommunen von der Aufstellungspflicht, soweit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst.

 

Mit Ratsbeschluss vom 27.02.2019 wurde entschieden auf die künftige Aufstellung von Gesamtabschlüssen zu verzichten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auf die seinerzeitige Sitzungsvorlage wird verwiesen. Seinerzeit wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Beschlussfassung für das jeweilige Jahr jeweils separat erfolgen muss.

 

Nunmehr steht die Beschlussfassung für den Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 an. Von den dafür gemäß § 116 a Absatz 1 GO NRW notwendigen Voraussetzungen müssen zwei der drei nachfolgenden Kriterien jeweils zum Abschlussstichtag, dem 31.12.2021, sowie dem vorhergehenden Abschlussstichtag, dem 31.12.2020, erfüllt sein:

 

1.

die Bilanzsummen in den Bilanzen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000,00 €,

 

2.

die der Kommune zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen weniger als 50 Prozent der „ordentlichen Erträge“ der Ergebnisrechnung der Kommune aus,

 

3.

die der Kommune zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungs-pflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Kommune aus.

 

Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist anhand geeigneter Unterlagen vorzunehmen. Als geeignete Unterlagen werden komprimierte Bilanzen und Ergebnisrechnungen der jeweiligen Jahre, hier für 2021 und 2020, angesehen. Entsprechende Übersichten sind der Sitzungsvorlage als Anlagen beigefügt. Der Anlage 1 ist zu entnehmen, dass sowohl für 2019 als auch 2020 jeweils alle drei Kriterien erfüllt sind, die eine Befreiung von der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2020 ermöglichen. Dieser Anlage ist auch zu entnehmen, dass bis auf den Abschluss der „Kultur GmbH“ alle anderen voll zu konsolidierenden Abschlüsse für 2020 vorliegen. Aus diesem Grunde wurden für die „Kultur GmbH“ die Daten des 2020er Abschlusses auch für 2021 unterstellt. Die vorherigen Jahre entsprachen vom Bilanzvolumen als auch von den Ergebnissen der Ergebnisrechnungen in den Vorjahren in etwa den maßgeblichen Daten aus 2020. Von daher wird der 2021er Abschluss bei der „Kultur GmbH“ nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen.

Die Anlagen 2.1 und 2.2 bzw. 3.1 und 3.2 geben darüber noch jeweils eine Gesamtübersicht, wie sich die Ergebnisrechnungen als auch die Bilanzen in 2021 und 2020 sowohl für die Töchterunternehmen als auch für die „Konzernmutter Stadt“ entwickelt haben.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, einen entsprechenden Beschluss zur Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 zu fassen.

Reduzieren

Beschlussentwurf

Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):

„Da die Voraussetzungen des § 116 a Abs. 1 GO NRW für die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 vorliegen, wird auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 verzichtet.“

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Einsparung von ca. 55.000 € an Personal- und Sachaufwand.

Reduzieren

Anlagen

Loading...